Rz. 397
Gemäß § 337 Abs. 1 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Rz. 398
Der Revisionsantrag und dessen Begründung können seitens des Angeklagten nur in Form einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden, § 345 Abs. 2 StPO. Erforderlich ist die Unterschrift mit dem vollen Namen des Rechtsanwaltes, durch die er die uneingeschränkte Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Die Begründung kann auch durch Telegramm oder Fernschreiben erfolgen. Bei Telefax darf die Wiedergabe der Unterschrift nicht fehlen. Mit Blick auf § 32d StPO wird die Revisionsbegründung ebenso wie die vorherige Einlegung der Revision ab dem 1.1.2022 allein noch im Wege der Versendung elektronischer Dokumente erfolgen können.
Wird die Revisionsbegründung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, ist die Frist des § 345 Abs. 1 StPO nur gewahrt, wenn die Begründung vor Fristablauf bei dem zuständigen Gericht eingeht, also wenn sie an einen zur Entgegennahme zuständigen Beamten gelangt ist.
Die Frist wird durch rechtzeitigen Einwurf in den Frist- oder Nachtbriefkasten des Gerichts gewahrt, sogar bei Einwurf in den Hausbriefkasten des Gerichts, wenn die Rechtzeitigkeit durch Zeugen erwiesen ist.
Rz. 399
Die Revisionsanträge sollen zum Ausdruck bringen, welches Ziel der Rechtsmittelführer verfolgt, also inwiefern er das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt, § 344 Abs. 1 StPO. Der Aufhebungsantrag muss sich dabei gegen den Urteilsausspruch richten, eine Anfechtung der Urteilsgründe allein ist unzulässig. Ist nicht erkennbar, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll, wird die Revision als unzulässig verworfen. Eine Beschränkung der Revision ist zulässig. In Zweifelsfällen ist aber die unbeschränkte Revision zu empfehlen, da Revisionsgerichte nicht selten selbst bei unveränderten Feststellungen zu einer anderen rechtlichen Würdigung hinsichtlich des Schuldspruchs gelangen.
Rz. 400
Die Revisionsanträge sind zu begründen. Gemäß § 344 Abs. 2 StPO muss aus der Begründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Bei einem Verfahrensmangel muss der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Rz. 401
Für die Abgrenzung des Verfahrensrechts von sachlichem Recht ist nicht entscheidend, ob die Vorschrift aus der StPO oder aus einem anderen Gesetz stammt. Es kommt darauf an, ob die Vorschrift den Weg bestimmt, auf dem der Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist. In diesem Fall gehört sie dem Verfahrensrecht an. Manche Rechtsverstöße verletzen gleichzeitig Verfahrensrecht und sachliches Recht, etwa wenn die Pflicht zur allseitigen Prüfung des Sachverhaltes nicht beachtet wird.
Rz. 402
Verfahrensrecht ist verletzt, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung unterblieben, wenn sie fehlerhaft vorgenommen ist oder überhaupt unzulässig war. Der Verfahrensmangel muss bewiesen sein, wobei in erster Hinsicht die Sitzungsniederschrift als Beweisgrundlage in Frage kommt. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die tatrichterlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils gebunden. Ausnahmen können sich ergeben, wenn die tatrichterlichen Feststellungen widersprüchlich, unklar oder erkennbar zu lückenhaft sind, um die getroffene Entscheidung zu tragen. In die Beweiswürdigung oder in den Rechtsfolgenausspruch greifen Revisionsgerichte nur ein, wenn eklatante Fehler vorliegen, die förmlich nach Berücksichtigung schreien. Daher gilt der Grundsatz: Alles, was nicht im Urteil und in der Sitzungsniederschrift steht, hat in der Revision nichts zu suchen. Das gilt selbst dann, wenn sich aus den Akten genau das Gegenteil von dem herleiten ließe, was im Urteil steht. Problematisch ist also der Fall, wenn sich der Verfahrensverstoß nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergibt oder das Protokoll verloren gegangen ist. In Ausnahme zu § 274 StPO ist dann nach den Grundsätzen des Freibeweises zu verfahren, insbesondere wenn das Protokoll offensichtliche Widersprüche oder offenkundige Lücken aufweist. Fehlt das Hauptverhandlungsprotokoll, so liegt darin kein absoluter Revisionsgrund i.S.v. § 338 StPO. Auch kann das Urteil nicht auf dem Fehlen des Protokolls allein beruhen.
Rz. 403
Bezüglich der Verletzung einer Verfahrensnorm gelten für die Begründung strenge Frist- und Formvorschriften, §§ 344, 345 StPO. Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beachtet, so wird es das Rechtsmittel gem. § 349 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verwerfen. Es ist also angeraten, äußerst sorgfältig vorzugehen. Dagegen genügt für die Wirksamkeit der Sachrüge die rechtzeitige Geltendmachung. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht. Die allgemeine Sachrüge lö...