Rz. 259

Nach § 200 Abs. 2 S. 1 StPO ist auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift mitzuteilen. Davon kann im Fall der Anklage vor dem Strafrichter nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft abgesehen werden, § 200 Abs. 2 S. 2 StPO. Wegen der Informationsfunktion der Anklageschrift ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in Bezug auf den aktuellen Sachstand und die Beweislage für die Verteidigung von großer Wichtigkeit.[113]

Bei möglichen Mängeln der Anklageschrift ist zwischen der Informationsfunktion sowie der Umgrenzungsfunktion zu unterscheiden. Liegt ein Mangel in der Umgrenzungsfunktion, fehlt es etwa an der genügenden Identifizierung des Angeklagten oder Umschreibung der Tat und ist dies auch nicht aus dem wesentlichen Ermittlungsergebnis auszulegen, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, sofern keine Nachbesserung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgt. Ein Mangel, der lediglich die Informationsfunktion der Anklage betrifft, etwa die anzuwendenden Strafvorschriften, macht hingegen die Anklage nicht unwirksam.[114]

[113] Vgl. Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafverfahren, S. 396.
[114] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 200 StPO Rn 2, 25 ff.

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