Rz. 294

Das Institut der Ablehnung sollte nur gezielt eingesetzt werden. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der großen Erfolglosigkeit der Ablehnungsanträge. Dabei sollten auch die Nachteile sowohl der erfolglosen als auch der erfolgreichen Ablehnung im Auge behalten werden: Scheitert der Ablehnungsantrag, verbleibt es beim abgelehnten Richter. Ob er weiterhin dieselbe Offenheit besitzt wie zuvor, mag zumindest in Frage gestellt werden können. Aber auch die erfolgreiche Ablehnung führt nicht per se zu einem "besseren" Nachfolger. In keinem Fall sollte der Verteidiger die Ablehnungsfrage ohne Besprechung mit dem Mandanten entscheiden.

 

Rz. 295

Der Ablehnungsantrag ist mündlich oder schriftlich beim erkennenden Gericht zu stellen, § 26 Abs. 1 StPO. Ggf. ist die Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen, damit ein geeigneter Ablehnungsantrag ausformuliert werden kann. Nach § 25 Abs. 1 StPO ist das Ablehnungsgesuch, das sich auf Vorgänge zeitlich vor der Hauptverhandlung bezieht, spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person vorzubringen, ansonsten ist es präkludiert. Zu einem späteren Termin kann die Ablehnung nur wirksam beantragt werden, wenn sie auf später eingetretenen bzw. später bekannt gewordenen Umständen beruht und unverzüglich geltend gemacht wird, § 25 Abs. 2 StPO.[135] In jedem Fall ist das Ablehnungsgesuch geltend zu machen, bevor der Angeklagte vom Recht zum letzten Wort Gebrauch macht. Nach § 25 Abs. 1 S. 3 StPO sind alle Ablehnungsgründe gebündelt vorzubringen und die den Ablehnungsgrund umschreibenden Tatsachen gem. § 26 Abs. 2 StPO glaubhaft zu machen.[136]

Über den zulässigen Antrag entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört – aber ohne seine Mitwirkung –, auf dem Beschlusswege, § 27 Abs. 1 StPO. Gegen einen aus der Sicht des Angeklagten erfolglosen Beschluss ist nur dann sofortige Beschwerde möglich, wenn die Entscheidung keinen erkennenden Richter betrifft, § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Erkennende Richter sind dabei solche, die zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen sind.

[135] Vgl. BGH NStZ 2006, 644.
[136] Vgl. Schellenberg, Die Hauptverhandlung im Strafverfahren, S. 171.

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