Rz. 352

Hinter dem Begriff des modifizierten Beweisantrages verstecken sich drei einander ähnliche Formen des Beweisantrages. Hierbei ist – terminologisch nicht einheitlich – zwischen bedingtem Beweisantrag, Hilfsbeweisantrag und Eventualbeweisantrag zu unterschieden. Modifizierte Beweisanträge sind für den Verteidiger taktische Instrumente, um das Gericht bei Fragen der Beweiserhebung in die von der Verteidigung gewünschte Richtung zu bewegen. Allerdings besitzen sie den Nachteil, dass sie es dem Gericht ermöglichen, seine Einschätzung zur Beweisfrage bis zur Urteilsverkündung "unter der Decke" zu halten. Daher muss der Verteidiger einen etwaigen Antrag präzise und unmissverständlich formulieren.[181]

Der bedingte Beweisantrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Beweis nur für den Fall erhoben werden soll, dass eine bestimmte, genauer bezeichnete prozessuale Lage eintritt. Zulässiger Anknüpfungspunkt für eine Bedingung kann damit nur ein innerprozessualer Zustand sein, wie der Umstand, dass das Gericht zu einer bestimmten Auffassung oder einer bestimmten Entscheidung gelangt. Entsprechend der Natur bedingter Verfahrenshandlungen ist über den bedingten Beweisantrag nur zu entscheiden, wenn die Bedingung eintritt. Anderenfalls ist er unbeachtlich.
Der Hilfsbeweisantrag zeichnet sich durch seine Ankoppelung an den Hauptbeweisantrag aus. Der Hilfsbeweisantrag wird davon abhängig gemacht, dass das Gericht dem Hauptbeweisantrag nicht nachkommt. Dem Hilfsbeweisantrag kommt die Besonderheit zu, dass er regelmäßig erst in den Urteilsgründen beschieden werden muss.
Der Eventualbeweisantrag ist eine Kombination aus bedingtem Beweisantrag und Hilfsbeweisantrag und kommt dann zum Einsatz, wenn er als bedingter Antrag im Plädoyer gestellt wurde. Auch der Eventualbeweisantrag muss erst in den Urteilsgründen beschieden werden, da er den Verzicht auf Entscheidung vor Urteilsverkündung beinhaltet. Da solche Anträge dem Gericht zuweilen lästig sein können, mag sich im Einzelfall die Tendenz einstellen, die gestellte Bedingung eintreten zu lassen.
[181] Vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 StPO Rn 22 ff.; Haller/Conzen, Das Strafverfahren, Rn 472 f.

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