Rz. 297

Über die Möglichkeit einer Ablehnung von Staatsanwälten besteht Streit, denn die StPO benennt keine rechtliche Grundlage für die Ablehnung. Da die überwiegende Meinung[137] die analoge Anwendung der §§ 22 ff. StPO ablehnt, gelten folgende Grundsätze: Die Prozessbeteiligten haben kein Recht auf Ablehnung eines ausgeschlossenen oder befangenen Staatsanwalts; der Verteidiger kann nur anregen, dass das Gericht auf seine Ablösung hinwirkt. Weigert sich das Gericht dies zu tun, muss der Verteidiger selbst beim Leitenden Oberstaatsanwalt darauf hinwirken. Kommt es nicht zu einer gebotenen Ablösung, ist dieser Mangel mit der Revision nach § 337 StPO angreifbar.

[137] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 22 StPO Rn 3; Schellenberg, Die Hauptverhandlung im Strafverfahren, S. 181 und Göbel, Strafprozess, S. 253; anders z.B. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn 94 und SK-StPO/Wesslau/Deiters, vor § 22 Rn 5, 35.

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