Rz. 41
Unterlassungsansprüche, z.B. es zu unterlassen, wahrheitswidrige ehrenrührige Behauptungen aufzustellen, werden gem. § 890 ZPO in ähnlicher Weise wie Ansprüche auf unvertretbare Handlungen vollstreckt. Auf Antrag des Gläubigers wird von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR festgesetzt, im Falle dessen Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Im Unterschied zu der Vollstreckung gem. § 888 ZPO muss hier allerdings das Ordnungsmittel zuvor angedroht werden, was jedoch bereits im Urteil erfolgen kann.
Rz. 42
Der Ordnungsgeldantrag nach § 890 ZPO ist nicht mit einem Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO zu verwechseln! Im Gegensatz zum Zwangsgeldantrag muss ein Ordnungsmittel zunächst einmal erst angedroht werden. Ein Ordnungsgeld hat Sanktionscharakter und "bestraft" einen Schuldner, der sich verbotswidrig verhält.
Rz. 43
Dabei ergibt sich folgende Reihenfolge:
▪ |
Titelerwirkung auf Durchsetzung der Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung einer Handlung nach § 890 ZPO. |
▪ |
Androhung eines Ordnungsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Duldungs- oder Unterlassungstitels. |
▪ |
"Bestrafungsantrag" nach § 890 ZPO (Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder der Ordnungshaft). |
▪ |
Vollstreckung des Ordnungsmittels erfolgt von Amts wegen nach der JBeitrO, nicht durch Antrag des Gläubigers; Vollstreckungsanordnung erfolgt durch den Vorsitzenden des Prozessgerichts 1. Instanz; die Vollstreckung selbst nimmt der Rechtspfleger vor; er kann eine Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher durchführen lassen. |
Rz. 44
Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt (bei mehrmaliger Anordnung) zwei Jahre nicht übersteigen (§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wie dargelegt, muss der Verurteilung eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Rz. 45
Eine Anordnung auf Ordnungsmittelsetzt voraus, dass
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die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (Titel, Klausel, Zustellung) |
▪ |
die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Vollstreckungstitel selbst oder aber nachträglich angeordnet wurde |
▪ |
eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Unterlassungs- oder Duldungsgebot vorliegt |
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einen Gläubigerantrag |
▪ |
die Existenz, d.h. das Bestehen des Vollstreckungstitels mit Unterlassungs- und/oder Duldungsgebot |
▪ |
das Vorliegen eines Rechtschutzinteresses. |
Rz. 46
Nach § 890 ZPO sind z.B. zu vollstrecken:
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Die Unterlassung von Besitz- und Eigentumsstörungen. |
▪ |
Die Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln. |
▪ |
Das Unterlassen wahrheitswidriger oder irreführender Tatsachenbehauptungen gegenüber Kunden, Konkurrenzunternehmen, der Presse oder anderen Dritten. |
▪ |
Die Unterlassung eines Namensgebrauchs. |
▪ |
Die Unterlassung, Musik in lauter als Zimmerlautstärke zu hören. |
▪ |
Die Verurteilung eines Schuldners, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Waren anzubieten, sowie auf Rechnungen, Ankündigungen, Werbungen o.Ä. ein bestimmtes Zeichen anzubringen. |
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Die Unterlassung unerlaubter Faxwerbung |
▪ |
u.A. |
Rz. 47
Muster 3: Antrag auf Vollstreckung eines Unterlassungstitels
Muster: Antrag auf Vollstreckung eines Unterlassungstitels
Rechtsanwalt Anton Haupt
Adresse |
Hannover, den _________________________ |
Landgericht Hannover
Adresse
Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels (§ 890 ZPO)
In Sachen
Stein ./. Emert
übersende ich anliegend
▪ |
eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des LG Hannover vom _________________________ Az. _________________________ und |
beantrage
namens und in Vollmacht des Gläubigers:
▪ |
Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das ihr gem. Urteil des LG Hannover vom _________________________ Az. _________________________ obliegende Verbot, die wahrheitswidrige ehrenrührige Tatsachenbehauptung aufzustellen, der Gläubiger habe mit der Schauspielerin X ein intimes Verhältnis, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, im Falle dessen Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt. |
Begründung:
Aus der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des LG Hannover vom …… Az.:, …….. ergibt sich, dass die Schuldner rechtskräftig unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft verurteilt worden ist, folgende Behauptungen künftig zu unterlassen:
1………
2……….
Gegen dieses Unterlassungsgebot hat die Schuldner verstoßen.
Der Titel wurde der Schuldnerin am _________________________ ausweislich der dem Titel beigefügten Zustellungsurkunde zugestellt.
Die Schuldnerin hat in der Zeitung _________________________ am _________________________ ihre Behauptung wiederholt, der Gläubiger habe mit der Schauspielerin X ein intimes Verhältnis, (hier konkrete Ausführungen zum Sachverhalt).
Anton Haupt
Rechtsanwalt
Rz. 48
Für den sog. Bestrafungsantrag...