Unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung bleibt der Anwalt dem Mandanten verpflichtet, den sichersten und kostengünstigsten Weg zu verfolgen. Tut er dies nicht, macht er sich bekanntlich im Grundsatz schadensersatzpflichtig. Einen solchen Schadensersatzanspruch kann der Mandant insbesondere offenen Honoraransprüchen im Wege des "Dolo-agit-Einwandes" nach § 242 BGB entgegenhalten. Das LG München hat in einem solchen Fall entschieden, dass von den Mehrkosten, die durch die nicht sachgerechte Behandlung des Mandats entstehen, der Versicherer schon nicht freistellen müsse. Regelmäßig wird in solchen Fällen, auf Basis der erst später ergangenen BGH-Rechtsprechung, zudem Abwehrdeckungszusage erteilt werden.
Der Anwalt läuft im Ergebnis also, unabhängig von Fragen der Schadenminderungsobliegenheit, Gefahr, bei unsachgemäßem Vorgehen seinen Mandanten oder sich selbst auf unbezahlten Gebühren sitzen zu lassen. Im Ergebnis kann daher nur im allseitigen Interesse empfohlen werden, nach Möglichkeit stets eine enge Abstimmung mit Mandant und Rechtsschutzversicherer zu suchen, um solche Risiken zu minimieren.