a) Vergütung
Rz. 70
Nach § 453 Abs. 2 HGB hat der Spediteur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die frühere Abrechnungsmöglichkeit zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber, wonach der Spediteur gem. §§ 408, 409 HGB aF Auslagenersatz plus allgemeine Versendungsprovision verlangen konnte, ist im Gesetz nicht mehr ausdrücklich geregelt. Ergänzend gilt jedoch § 354 HGB. Die zweite Abrechnungsvariante, nämlich die Vereinbarung eines festen Satzes der Beförderungskosten, auch Übernahmesatz genannt, wird in § 459 HGB weiter genannt.
Letztere Abrechnungsmethode ist heute üblich. Ein Übernahmesatz muss nicht in einem Pauschalbetrag für die gesamte Leistung bestehen, sondern es reicht aus, wenn der Abrechnung eine gewichts-, volumen- oder entfernungsbezogene Größe (je kg, je m3, je km) oder eine Kombination dieser Merkmale zugrunde liegt.
Es ist jedoch durchaus üblich, zusätzliche speditionelle Dienstleistungen gesondert in Rechnung zu stellen. Da in der Praxis zumeist eine Vielzahl von unterschiedlichen Nebenleistungen in Betracht kommt, werden sie oftmals nicht in die Kostenkalkulation einbezogen. Eine gesonderte Kostenabgeltung lässt dabei auch den Fixkostencharakter i.S.v. § 459 HGB unberührt. Hinzuweisen ist hier z.B. auf die Berechnung von Vorlage- und Nachnahmeprovisionen, auf Palettentauschgebühren, etc. Deshalb sollte im Vertrag klar definiert sein, welche Leistungen mit welcher Vergütung abgegolten sind.
Rz. 71
Bei Logistikverträgen, wo oft lange Vertragslaufzeiten anfallen, ist mit dem Mandanten zu klären, ob eine langfristige oder kurzfristige "Preisbindung" erfolgen soll. Im Interesse einer flexiblen Gestaltung wird zumeist die Vergütung losgelöst von der Vertragslaufzeit geregelt.
Üblich sind dabei Preisanpassungsklauseln, die bei bestimmten Veränderungen der Kostenstruktur (Löhne und Gehälter, Energiekosten, Steuern/Abgaben/Gebühren) bestimmte Mechanismen definieren, die eine Preisanpassung herbeiführen.
Darüber hinaus ist es möglich, mit Preisindexklauseln zu arbeiten. Hier hat der Anwalt jedoch darauf zu achten, dass die Bestimmungen des Preisklauselgesetzes und des AGB-Rechts beachtet werden.
b) Aufwendungsersatz
Rz. 72
Der Spediteur kann von seinem Auftraggeber nach den §§ 675, 670 BGB sowie Nr. 17.1 ADSp 2017 Aufwendungsersatz verlangen, wenn er dieses den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Danach kommt es nicht darauf an, ob sie objektiv erforderlich waren, sondern ob sie ein sorgfältiger Spediteur in der konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Hat der Spediteur begründete Zweifel, ob bestimmte Aufwendungen erforderlich sind, so wird er in der Regel Weisungen bei seinem Auftraggeber einzuholen haben.
Auch im Falle der Fixkostenspedition ist ein Ersatz von Aufwendungen nicht ausgeschlossen. Lediglich die reinen Beförderungskosten sind nicht erstattungsfähig, wohl aber zusätzliche besondere Auslagen, § 459 S. 2 HGB.