Entscheidungsstichwort (Thema)
Stillschweigende Einbeziehung der ADSp in Speditionsvertrag; Haftungsbegrenzung nach Ziff. 23.3 ADSp
Normenkette
AGBG § 9; ADSp § Ziff. 23.3
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 51 O 117/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam vom 13.12.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.900 DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer beträgt 22.293,81 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Vertragsverhältnis über den Transport von 30 Kartons Computerzubehör aus einem Lager der Klägerin in B. nach Madrid/Spanien in Anspruch.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Tochterunternehmen der A. Ltd.; das Mutterunternehmen hat seinen Sitz in Hongkong. Die Klägerin wurde gegründet, um von ihrem Sitz in B. aus den europäischen Markt zu bedienen.
Unter dem 24.1.2000 erteilte die Klägerin der Beklagten – einem Speditionsunternehmen, mit dem sie in ständiger Geschäftsbeziehung steht – den Auftrag, eine Palette Grafikkarten aus dem Lager der Klägerin in B. abzuholen und an die MSL in Madrid/Spanien zu liefern. Die Beklagte stellte der Klägerin hierfür mit Schreiben vom 31.1.2000, dessen Angaben denen aus dem Frachtbrief sowie den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen entsprechen, neben Frachtkosten auch eine „Speditionsversicherung” sowie „erweiterten Haftungsumfang” in Rechnung; eine Transportversicherung sollte nicht durch die Beklagte erfolgen. Die Rechnungssumme belief sich insgesamt auf 198,73 DM. Der Warenwert war in der Rechnung mit 28.550 USD angegeben; als Versandtag war der 31.1.2000 genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Rechnung (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.
Die Sendung kam nicht in Madrid an. Die Beklagte teilte der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 28.1.2000 mit, dass die Sendung in Verlust geraten sei. Mit Schreiben vom 22.3.2000 informierte die Beklagte die Klägerin, dass die Sendung aufgrund eines Speditionsfehlers beim Verladen in H. in die Türkei verladen worden und dort durch den türkischen Zoll beschlagnahmt worden sei. Am 5.4.2000 erhielt die Klägerin die Sendung von der Beklagten zurück.
Die Klägerin hat vorgetragen, durch die Verzögerung der Lieferung habe ihre Kundin in M. kein Interesse mehr an der Lieferung gehabt. Die zurückgenommene Ware habe daher meistbietend an einen anderen Interessenten veräußert werden müssen. Da die Ware zurzeit der Versendung einen Wert von 28.400 USD gehabt habe, der erzielbare Preis am 11.4.2000 jedoch aufgrund des nach der Cebit in H. eingetretenen Preisverfalls nur noch bei 17.500 USD gelegen habe, sei ihr ein Schaden i.H.v. 10.900 USD entstanden, den die Beklagte ersetzen müsse.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.900 USD nebst 5 % Zinsen seit dem 1.4.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, allein aufgrund ihrer hervorragenden Organisation, die allerdings ein Augenblicksversagen eines einfachen Mitarbeiters wie im vorliegenden Fall nicht ausschließen könne, sei die Sendung bereits nach kurzer Zeit in der Türkei wieder aufgetaucht; sie habe – letztlich auch mit Erfolg – alles unternommen, um die Sendung zurückzuerhalten. Jedenfalls sei ihre Haftung aufgrund der im Verhältnis zwischen den Parteien geltenden ADSp der Höhe nach begrenzt. Sie (die Beklagte) weise – was als solches unstreitig ist – auf allen ihren Geschäftsbriefbögen auf die Geltung der ADSp hin; jedenfalls seien die ADSp aber auch kraft stillschweigender Unterwerfung Inhalt des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages geworden. Schließlich hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die in Rede stehenden Kartons Grafikkarten enthalten hätten.
Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 13.12.2000 zur Zahlung von 596,19 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19.6.2000 verurteilt und i.Ü. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zwar dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 461 Abs. 2, 462, 454 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu. Dieser Anspruch sei jedoch gem. Ziff. 23.3 der ADSp auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes beschränkt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus die Zahlung weiterer 22.293,81 DM verlangt.
Die Klägerin macht geltend, bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte einen erweiterten Haftungsumfang sowie eine Speditionsversicherung gesondert in Rechnung gestellt habe, folge, dass sie für den streitgegenständlichen Schaden nicht nur beschränkt haften könne. Es sei auch fraglich, ob die ADSp und ...