Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 15.03.2004; Aktenzeichen 40 O 101/01 KfH) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 15.3.2004 - AZ.: 40 O 101/01 KfH - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckuung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert Berufungsverfahren: 96.808,80 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin war Transportversicherer der Firma Maschinenfabrik L.H. L. AG mit Sitz in E. Sie verlangt von der beklagten Spedition aus abgetretenem oder übergegangenem Recht der Firma L.H. Ersatz des von ihr regulierten Schadens an einer Entenfeder-Wasch- und Trockenanlage. Diese war beim Transport auf dem Weg von Esslingen zum Bestimmungsort M./I., USA beschädigt worden. Konkret kam es zu dem Schaden, als das Transportfahrzeug mit der Trockenmaschine am 12. oder 13.10.2000 gegen eine Brücke der Mautstation P.T. im Gebiet S., USA fuhr (turnpike bedeutet Mautschranke, gebührenpflichtige Autobahn - vgl. die Kopie aus dem Wörterbuch Englisch/Deutsch, vorgelegt als Anlage K 24).
Die Beklagte hatte vorprozessual eine Haftung abgelehnt.
Vor dem LG hatte die Klägerin die Kosten für die Reparatur der Anlage in Deutschland auf 198.821,70 DM beziffert, wovon die Klägerin der Firma L. 198.500 DM erstattet hat. Zzgl. 9.994,19 DM als Kosten für die Schadensfeststellung ergebe sich somit ein von der Beklagten zu erstattender Betrag i.H.v. 208.494,19 DM. Diesen Betrag schulde die Beklagte ihr als Schadensersatz - so die Rechtsauffassung der Klägerin in erster Instanz. Sie hat diese Meinung u.a. damit begründet, ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten habe zu dem Unfall geführt, weil die Ladehöhe überschritten worden sei. Ziff. 23.1.3 ADSp gelte nicht für die Fälle des bekannten Schadensortes.
Sie hat deshalb vor dem LG beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 208.494,19 DM nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit 15.5.2001 zu verurteilen.
Die Beklagte hat dem gegenüber beantragt, die Klage abzuweisen.
Vor dem LG hat sie u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, darüber hinaus aber auch den Abschluss eines Frachtvertrags, ihre eigene Verantwortlichkeit und die Schadenshöhe. Darüber hinaus hat sie gemeint, auf den vorliegenden Sachverhalt sei US-amerikanisches Recht anwendbar, welches die Schadenshöhe auf 500 USD begrenze. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, gelte Ziff. 23 1.3 ADSp mit seiner Beschränkung auf zwei Sonderziehungsrechte pro kg.
Das LG hat nach Beweisaufnahme, nämlich Vernehmung der Zeugen P. (von der Firma L. AG) und S. zum Umfang des eingetretenen Schadens sowie nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Arndt S. ebenfalls zur Schadenshöhe der Klage im Hauptsachebetrag von 96.808,60 EUR stattgegeben. Dazu hat das LG die Aktivlegitimation der Klägerin wie auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 23.1.3 ADSp könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dem Fahrer ein grobes Verschulden zur Last falle und die genannte Haftungsbegrenzung, wie die parallele Formulierung zu § 452 HGB zeige, nur auf die Haftung bei unbekanntem Schadensort anwendbar sei. Im Übrigen sei Ziff. 23.1.2 ADSp ggü. der genannten Ziff. 23.1.3 ADSp vorrangig und führe zu einem erstattungsfähigen Höchstbetrag von 358.400 DM, also mehr als dem mit der Klage verlangten Betrag.
Die Reparaturkosten hat das LG, gestützt auf die Ausführungen im schriftlichen Gutachten Seidel, geschätzt auf 179.346,97 DM = 91.698,65 EUR. Dazugeschlagen hat es die geltend gemachte Schadensfeststellungskosten i.H.v. 9.994,19 DM = 5.109,95 EUR. Dies ergibt den vom LG in der Hauptsache zugesprochenen Betrag von 96.808,60 EUR. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung einlegen lassen. Mit ihrem Rechtsmittel will sie erreichen, dass die gegen sie gerichtete Klage insgesamt abgewiesen wird.
In ihrer Berufungsbegründung wendet sie sich zunächst gegen die Anwendung deutschen Rechts durch das LG auf den hier zu beurteilenden multimodalen Transport. Die Auffassung des LG, falls die Firma L. und die Beklagte einen Vertrag über die Teilstrecke abgeschlossen hätten, wäre deutsches Recht anwendbar, sei von dem im angefochtenen Urteil zitierten Aufsatz von Koller (VersR 2000, 1187, 1189) nicht gedeckt. Dort würden nämlich nur die verschiedenen Meinungen aufgezeigt und "auch" darauf abgehoben, dass der Gesetzgeber das Problem nicht eindeutig gelöst habe. In der 5. Aufl. von Koller, Transportrecht, sei die Rede davon, dass an das hypothetische Teilstreckenrec...