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Als eigenständige Pflicht kann man auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes an den Warenempfänger ansehen. Dies liegt nahe, weil der Ablieferungsanspruch in Form eines Ladescheins verbrieft werden kann und dem Empfänger bestimmte Rechte mit dem Ankommen des Gutes am Ablieferungsort zustehen können. Die Ablieferungspflicht beinhaltet die Zurverfügungstellung des Gutes an den Empfänger.[10]

[10] Koller, § 407 HGB Rn 80; MüKo/Thume, HGB, § 407 Rn 34 ff.

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