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Auch die CMR geht von einer verschuldensunabhängigen Haftung bei Güter- und Verspätungsschäden aus. Da die CMR "Pate" für das deutsche Frachtrecht gestanden hat, gelten hier nahezu die gleichen Haftungsstrukturen. Abweichend vom deutschen Frachtrecht kennt die CMR u.a. eine Garantiehaftung des Frachtführers für Fahrzeugmängel, Art. 17 CMR.[46]

Auch nach der CMR ist nur Wertersatz zu leisten, vollen Schadensersatz hat der Frachtführer nur bei Vorsatz und gleichgestellter Fahrlässigkeit, nach deutschem Recht Leichtfertigkeit i.S.v. § 435 HGB zu leisten.

Soweit nach der CMR Ersatz zu leisten ist, bemisst sich dieser nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung. Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung entstandenen Kosten sind deshalb voll oder anteilig zusätzlich zu erstatten, Art. 23 Abs. 1 und 4 CMR. Die CMR enthält keine dem § 430 HGB entsprechende Bestimmung, wonach Schadensfeststellungskosten zu ersetzen sind. Die Haftung ist begrenzt auf 8,33 SZR/kg (Art. 23 Abs. 3, 7 CMR). Bei Lieferfristüberschreitungen ist der Schadensersatz begrenzt auf die Höhe der Fracht, Art. 23 Abs. 5 CMR. Ansprüche aus der CMR unterliegen einer einjährigen Verjährungsfrist, bei Vorsatz und vorsatzgleichem Verschulden (§ 435 HGB) beträgt die Frist drei Jahre, Art. 32 CMR.

Anders als das HGB sind die CMR-Bestimmungen beidseitig zwingend ausgestaltet, Art. 41 CMR. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind nicht möglich (soweit die CMR solche nicht ausnahmsweise selbst zulässt).

[46] Vgl. hierzu Koller, Art. 17 CMR Rn 34.

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