Rz. 1440

Verletzung des erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates gem. § 87 BetrVG (bei anderen Mitbestimmungsrechten muss gesondert geprüft werden, ob der Unterlassungsanspruch gegeben ist);
ausreichend ist die Verletzung von Pflichten, die aus einer Betriebsvereinbarung resultieren (dies kommt einem Durchführungsanspruch gleich);
es muss Wiederholungsgefahr gegeben sein.

Die Unterlassung muss sich auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten beziehen. Soweit es – etwa beim Antrag auf Unterlassung von Arbeitsanordnungen unter Verletzung gesetzlicher Ruhezeiten – um die Verletzung von Gesetzen geht, fehlt die Antragsbefugnis (z.B. LAG Hamm v. 3.12.2013 – 7 TaBV 89/13, juris; vgl. hierzu auch Rdn 1422). Unterlassungsansprüche setzen Rechtsverletzungen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats voraus, die unmittelbar bevorstehen oder bereits erfolgt sind und noch Fortwirkungen haben. Es genügt die Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen dann, wenn diese konkret bevorstehen oder zu erwarten sind. Diese Besorgnis kann aus den prozessualen Erklärungen des Arbeitgebers abgeleitet werden, wenn dieser gedenkt, sein betriebsverfassungswidriges Verhalten bei ähnlichen Anlässen zu wiederholen oder fortzusetzen.

 

Rz. 1441

 

Hinweis

Für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr spricht allerdings i.d.R. eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass besondere Umstände einen neuen Eingriff in die Rechte des Betriebsrates unwahrscheinlich machen (BAG v. 29.2.2000 – 1 ABR 4/99, juris). Die Wiederholungsgefahr folgt zwar bereits aus der erstmaligen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts aus einem konkreten Anlass; diese Verletzung muss aber festgestellt sein (BAG v. 22.8.2017 – 1 ABR 3/16, juris: ausreichend können aber natürlich auch Umstände sein, aus denen sich eine Erstbegehungsgefahr ergibt).

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