Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Eilbeschlußverfahren über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterlassung von Überstunden.
Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete 11-köpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist in den Geschäftsbereichen Anhängerkupplungen, Anhänger und Wohnmobil-Einrichtungen tätig. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb ca. 730 Mitarbeiter, davon ca. 220 Angestellte.
Aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme wendet die Beklagte den Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen vom 29.2.1988 in der Fassung vom 6.5./19.6.1990 mit den Änderungen vom 15.3./31.8.1994 sowie vom 15.5.1995 an. Dieser regelt in § 3 eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden.
Unter dem 1.2.1996 schlössen die Beteiligten entsprechend den tariflichen Vorgaben die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit 1996” (Abl. Bl. 13–18 GA).
Am 6.2.1996 lud die Geschäftsführung der Arbeitgeberin die leitenden Angestellten, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers zu einem Gespräch ein. Gegen Ende dieses Gesprächs erklärte der Geschäftsführer Berg, daß bei der Arbeitgeberin zuviel angestellte Mitarbeiter beschäftigt seien. Es müsse eine Reorganisation durch Personalabbau erfolgen. Er beauftragte die Führungskräfte, bis zum 30.6.1996 eigene Vorschläge hierzu zu unterbreiten, andernfalls würde ein Unternehmensberater hiermit beauftragt werden. Der Geschäftsführer Berg händigte den leitenden Angestellten einen Entwurf über eine Arbeitszeitvereinbarung (Abl. Bl. 19 f. GA) aus, die eine Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden bei den Angestellten ohne Ansprüche auf Mehrarbeitsausgleich vorsieht. Der Geschäftsführer Berg wies ausdrücklich darauf hin, daß solche Vereinbarungen gegen den Tarifvertrag und die Betriebsvereinbarung verstießen. Die Mitarbeiter seien nicht verpflichtet, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Es solle kein Druck ausgeübt werden. Wenn ein Mitarbeiter die Vereinbarung kündigen wolle, müßten die Stunden bezahlt werden. Darüber wolle man nicht vor Gericht streiten.
Die leitenden Angestellten wandten sich mit den vorformulierten Arbeitszeit-Vereinbarungen an die angestellten Mitarbeiter. Verschiedene Mitarbeiter unterzeichneten die Vereinbarungen. Später holten die leitenden Angestellten mündliche Zusagen der angestellten Mitarbeiter ein.
Der Betriebsrat rügte gegenüber der Arbeitgeberin die Rechtswidrigkeit der Arbeitszeit-Vereinbarungen.
Der Antragsteller meint, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch gegen zu erwartende Überstundenleistungen bei angestellten Mitarbeitern zu. Die besondere Eilbedürftigkeit folge aus der einseitigen Vorgehensweise der Arbeitgeberin beim Abschluß der Arbeitszeit-Vereinbarungen.
Der Antragsteller beantragt,
der Arbeitgeberin einstweilen zu untersagen, ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers oder der Ersetzung einer fehlenden Zustimmung durch die Einigungsstelle Überstunden oder Mehrarbeit bei angestellten Arbeitnehmern anzuordnen bzw. die Durchführung von Überstunden der Mehrarbeit, sei es auch auf freiwilliger Basis, dadurch zu dulden, daß Vollzeitbeschäftigte eine individuell verlängerte, regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden pro Woche leisten, unabwendbare Notfälle ausgenommen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin trägt vor:
Sie habe ein berechtigtes Interesse, bei der Belegschaft zu eruieren, ob, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen Bereitschaft besteht, längere als die tariflich vorgesehenen Arbeitszeiten zu akzeptieren. Im Gespräch vom 6.2.1996 sei eine entsprechende Recherche in Auftrag gegeben worden.
Sie plane keine tarif- oder betriebsvereinbarungswidrigen Maßnahmen. Betriebsverfassungswidrige Mehrarbeit sei weder angeordnet noch geduldet; dies sei auch nicht beabsichtigt.
Im Termin zur Anhörung hat der Antragsteller vorgetragen, vom Geschäftsführer Berg sei im Gespräch vom 6.2.1996 angeordnet worden, ab dem 1.3.1996 sollten die Arbeitszeitvereinbarungen umgesetzt werden. Wer von den leitenden Angestellten dies nicht bis zum 1.7.1996 schaffe, gefährde seinen eigenen Arbeitsplatz. An Samstagen im Februar seien in der Abteilung Entwicklung von Mitarbeitern Überstunden geleistet worden. Ob die Überstunden aus persönlichen oder betrieblichen Gründen und ob sie eigenmächtig oder aufgrund von Weisungen erfolgten, sei bei den Mitarbeitern nicht erfragt worden. Der Arbeitgeberinvertreter hat erklärt, er wisse nichts von angeblichen Überstunden in der Abteilung Entwicklung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Verfügungsanspruch. Er hat weder einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch noch einen Verletzungsunterlassungsanspruch.
1.
Nach der Rechtsprech...