Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 686
Um dem Betriebsrat einen reibungslosen Ablauf seiner Arbeit, insb. seiner Geschäftsführungstätigkeit zu ermöglichen, hat der Arbeitgeber ihm nach § 40 BetrVG die dafür erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Je nach Größe des Betriebsrates – i.d.R. ab 200 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern, bei denen ein freigestelltes Betriebsratsmitglied einen "Arbeitsplatz" zur Verrichtung von Betriebsratstätigkeit benötigt – und unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse kann der Betriebsrat darauf Anspruch haben, dass ihm ein eigenes Büro mit Schreibtisch, Tisch und ggf. Sitzmöbeln zur Verfügung gestellt wird (LAG Köln v. 23.1.2013 – 5 TaBV 7/12, juris); in jedem Fall besteht auch in kleineren Betrieben ein Anspruch auf einen Schreibtisch (das kann auch der eigene Büroschreibtisch am Arbeitsplatz sein) und einen abschließbaren Schrank. Die Räumlichkeiten müssen sich in aller Regel im Betriebsgebäude befinden (LAG Schleswig-Holstein v. 31.5.2017 – 1 TaBV 48/16, juris: zumindest, wenn 865 Arbeitnehmer in dem Gebäude arbeiten, nur fünf Arbeitnehmer nicht). Für einen Konferenzraum kann ggf. etwas anderes gelten. Zu weitgehend allerdings erscheint es, dass das LAG auch der fünfköpfigen JAV einen Anspruch auf einen eigenen Büroraum zugesprochen hat. Die Büroräume müssen den Anforderungen der ArbStättVO entsprechen (LAG Schleswig-Holstein v. 31.5.2017 – 1 TaBV 48/16, juris).
Rz. 687
Der Betriebsrat muss die Gelegenheit haben, in angemessenen Räumlichkeiten den Tätigkeitsbericht für die Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG anzufertigen, die Protokolle über die Betriebsratssitzungen zu schreiben, die Betriebsratssitzungen abzuhalten, sonstige Schreiben zu verfassen (z.B. Widersprüche nach § 102 Abs. 3 oder 99 BetrVG) und den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber vorzubereiten und durchzuführen. Hierfür kann es in kleineren Betrieben genügen, wenn dem Betriebsrat zu bestimmten Zeiten der Aufenthalts- oder Pausenraum zur Verfügung gestellt wird. Keine Erforderlichkeit für ein eigenes Betriebsratsbüro besteht in kleineren betrieblichen Einheiten, wenn etwa der Vorsitzende als Angestellter in einem eigenen Büro Betriebsratstätigkeiten i.d.R. ungestört auch von seinem Arbeitsplatz verrichten kann. Hinsichtlich der Ausstattung der Büroräume, die angemessen sein muss, steht dem Arbeitgeber ein Auswahlrecht zu (LAG Nürnberg v. 10.12.2002 – 2 TaBV 20/02, juris: dies muss der Betriebsrat bei der Antragstellung berücksichtigen. Dementsprechend hat die Vollstreckung nach §§ 262 ff. BGB analog zu erfolgen).
Rz. 688
Ob das Verlangen des Arbeitgebers auf Herausgabe eines zuvor dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Raumes unter Berufung auf sein Eigentumsrecht dann unbegründet ist, wenn der Betriebsrat unter Berücksichtigung seines Beurteilungsspielraums die Zurverfügungstellung eines entsprechenden Raums für nötig halten durfte (so LAG Köln v. 30.9.2011 – 10 TaBV 23/11, juris), erscheint als zweifelhaft; der Anspruch dürfte im Hinblick auf das Eigentumsrecht des Arbeitgebers in jedem Fall begründet sein, allenfalls beschränkt auf eine Verurteilung zur Herausgabe "Zug-um-Zug" gegen Zurverfügungstellung eines anderen geeigneten Raumes.
Rz. 689
Der Betriebsrat entscheidet als Organ, welche Räumlichkeiten er vom Arbeitgeber verlangt. Eine im Betriebsrat vertretene Minderheitengruppe – etwa eine Liste einer kleineren Gewerkschaft – hat diesbezüglich auch keine eigenen Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Die "Fraktion" der Minderheitenliste hat auch keine Ansprüche gegen den Betriebsrat (LAG Berlin-Brandenburg v. 19.7.2011 – 7 TaBV 764/11, juris); dies gilt schon deswegen, weil das BetrVG keine "Fraktionen" innerhalb des Betriebsrats kennt. Allerdings dürfte der Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder gegen den Betriebsrat, der darauf gerichtet ist, dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Räume oder Sachmittel in angemessener Weise nutzen zu können, gegeben sein. Dies kann das Verlangen nach ungestörter Nutzung eines dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Raumes dann einschließen, wenn auch die Mehrheits-"Fraktion" im Betriebsrat einen solchen Raum zur Abhaltung von ungestörten Besprechungen ihrer "Fraktion" nutzt.
Rz. 690
Der Betriebsrat bestimmt im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, wie viele "Schwarze Bretter" er an welchen Stellen zur Information der Belegschaft anbringen lassen will. Für die Anbringung selbst muss allerdings der Arbeitgeber selbst sorgen, soweit er dies dem Betriebsrat nicht eigens gestattet. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers kann ggf. im Wege einstweiliger Verfügung vom Betriebsrat geltend gemacht werden. Es erscheint als zweifelhaft, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Anbringung in der Kantine und in den Umkleideräumen genügt, weil der Arbeitgeber die Umgestaltung des Treppenhauses zum Anlass genommen hat, die bisherigen dort befindlichen Schwarzen Bretter abzunehmen (so aber LAG Rheinland-Pfalz v. 23.9.2009 – 7 TaBV 20/09, juris). ...