Rz. 818

§ 74 Abs. 1 BetrVG konkretisiert die in § 2 Abs. 1 BetrVG geregelte Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Gemeint ist das gesamte Gremium, eine generelle Übertragung auf Ausschüsse ist nicht zulässig (a.A. BAG v. 15.8.2012 – 7 ABR 16/11, juris; hierbei wird das Bedürfnis der "einfachen" Betriebsratsmitglieder nach ausreichender Information aber nicht ausreichend berücksichtigt). § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat mit der Aufgabe, über strittige Fragen "mit dem Willen zur Einigung" zu verhandeln, Appellcharakter. Ein Anspruch auf das Erzielen einer Einigung ist damit nicht verbunden.

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