Rz. 709

Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers für notwendige Betriebsratskosten – etwa für Reisekosten zur Sitzung des Gesamtbetriebsrates – besteht auch dann, wenn die Amtszeit des Betriebsrates beendet ist; der Betriebsrat kann seine Kostenerstattungsansprüche weiterverfolgen und auch an Gläubiger abtreten (BAG v. 24.10.2001 – 7 ABR 20/00, juris). Dies gilt sogar, wenn die Betriebsratswahl später von den Gerichten für nichtig erklärt worden ist (anders nur, wenn die Nichtigkeit auf einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereiches des BetrVG beruht: BAG v. 29.4.1998 – 7 ABR 42/97, juris).

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