Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 246
Insb. für die Durchführung der Stimmabgabe können Wahlhelfer bestimmt werden. Es muss aber gewährleistet sein, dass während der Wahlzeit mindestens ein ordentliches Wahlvorstandsmitglied neben mindestens einem Wahlhelfer ununterbrochen im Wahllokal anwesend ist. Erfolgt die Stimmabgabe in mehreren Räumen, kann nur dann von einem "Wahlraum" i.S.d. § 12 Abs. 1 WO ausgegangen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das gesamte Wahlgeschehen überblicken (LAG Düsseldorf v. 3.8.2007 – 9 TaBV 41/07, juris). I.d.R. ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o.Ä. im Wahlraum erforderlich (LAG Düsseldorf v. 3.8.2007, a.a.O.).
Rz. 247
Die Stimmabgabe erfolgt bei Urnenwahl durch Abgabe von Stimmzetteln in der vorgegebenen Faltung, die gewährleisten muss, dass die abgegebene Stimme nicht erkennbar ist (§ 11 Abs. 3 WO). Diese gefalteten Stimmzettel werden in die Urnen eingeworfen. Gleichzeitig wird ein Stimmabgabevermerk in der Wählerliste eingetragen (§ 12 Abs. 3 WO). Die Notwendigkeit zu einem solchen Eintrag setzt im Fall der gleichzeitigen Öffnung mehrerer Wahllokale voraus, dass den Arbeitnehmern im Wahlausschreiben mitgeteilt worden ist, in welchem Wahllokal sie wählen dürfen. Eine Wahl in einem anderen Wahllokal ist dann nicht zulässig. Wird die Stimmabgabe in einer elektronisch geführten Wählerliste vermerkt, muss dabei sichergestellt sein, dass der Eintrag in der elektronisch geführten Wählerliste zugleich in allen Wahllokalen sichtbar wird. Eine spätere Anfertigung, Korrektur oder Ergänzung des Stimmabgabevermerks ist nicht zulässig (BAG v. 12.6.2013 – 7 ABR 77/11, juris).
Rz. 248
Die Wahlurnen müssen vom Wahlvorstand verschlossen und so konstruiert sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird (§ 12 Abs. 1 S. 2 WO). Wird die Wahl nicht in einem einzigen Wahllokal durchgeführt, müssen die Wahlurnen zum Auszählungsort transportiert werden. Zu diesem Zweck sind sie zwingend zu versiegeln. Dies gilt auch, wenn die Wahlen unterbrochen werden (z.B. Wahl an mehreren Tagen). Dabei genügt es nicht, wenn lediglich der Einwurfschlitz während des Transportes mittels eines Klebebandes abgedeckt ist (LAG Brandenburg v. 27.11.1998 – 5 TaBV 18/98, juris). Zumindest müssten in diesem Fall die Wahlvorstandsmitglieder so über Klebeband und Urnenschlitz hinweg unterzeichnen, dass die Zerstörung der Unterschriften bei einer Ablösung des Klebebandes erkennbar ist (DKW/Homburg, § 12 WO Rn 11). Verwendet der Wahlvorstand abschließbare Urnen, sind die Kuverts mit sämtlichen Schlüsseln zu versiegeln. Eine Möglichkeit ist auch, die Urnen in Kartons einzupacken und diese Kartons so zu verschließen (zu verkleben und mit Unterschriften zu versehen), dass es nicht möglich ist, ohne Zerstörung des Kartons an die Urne heranzukommen.