Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 278
Nach § 16 WO ist durch den Wahlvorstand – also aufgrund eines entsprechenden Beschlusses in öffentlicher Sitzung (a.A. DKW/Homburg, § 16 WO Rn 2: Nur die Feststellung des Stimmergebnisses muss in der öffentlichen Sitzung erfolgen, nicht aber unbedingt auch die Anfertigung der Niederschrift) – eine Wahlniederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied zu unterschreiben und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, |
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die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen, |
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die berechneten Höchstzahlen, |
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die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen, |
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die Zahl der ungültigen Stimmen, |
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die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber, |
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ggf. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
Rz. 279
Besondere Ereignisse sind etwa Störungen im Wahlraum, Proteste nicht zur Abstimmung zugelassener Arbeitnehmer, Unterbrechungen der Wahlhandlung, verspätet eingegangene oder aufgefundene Briefwahlumschläge usw. Die Niederschrift kann bei Fehlern und Unrichtigkeiten nachträglich berichtigt werden. Zumindest ins Protokoll über die Sitzung des Wahlvorstands – am besten als Anlage zur Wahlniederschrift – gehören auch Abstimmungen über Zweifelsfragen bezüglich der Zulassung von Briefwahlstimmen oder über Gültigkeit oder Ungültigkeit oder Zurechnung von Stimmzetteln.
Rz. 280
Die Gewählten sind schriftlich zu benachrichtigen; auch insoweit wird Textform genügen. Eine Benachrichtigung von Ersatzmitgliedern – für sie ist eine Annahme der "Ersatzmitgliedschaft" nicht vorgesehen; sie können erst beim Nachrücken ablehnen – ist nicht geboten. Die Benachrichtigung und der Zeitpunkt des Zuganges der Benachrichtigung beim Gewählten sind zu dokumentieren, weil sich die Drei-Tages-Frist zur Erklärung anschließt. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung, dass er die Wahl ablehnt, gilt die Wahl als angenommen (§ 17 Abs. 1 S. 2 WO). Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, so tritt an seine Stelle – wie bei Verhinderung – die nächste auf derselben Vorschlagsliste befindliche Person. Ggf. kann es wegen der – aufgrund der Nichtannahme nicht mehr erfüllten – Quote für das Geschlecht in der Minderheit zu Verschiebungen kommen. All dies ist in eine Ergänzung der Niederschrift aufzunehmen.
Rz. 281
Sobald die Gewählten endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang an allen Aushangstellen bekannt zu machen und dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eine Abschrift der Wahlniederschrift zuzusenden (§ 18 WO). Die Bekanntmachung muss zwingend die Zusammensetzung des Betriebsrats enthalten. Der Aushang muss erkennen lassen, dass er vom Wahlvorstand stammt (LAG Nürnberg v. 28.11.2019 – 1 TaBV 18/19, juris: ein Schreiben mit "Ergebnis der Betriebsratswahl" unter Nennung von sechs Personen unter laufender Nummer für einen dreiköpfigen Betriebsrat ohne Nennung des Wahlvorstands als Urheber und ohne diesem erkennbar zuzurechnende Unterschriften genügt hierfür nicht).
Rz. 282
Hinweis
Erfüllt die "Bekanntmachung" diese Mindestvoraussetzungen nicht oder wird sie nicht ordnungsgemäß ausgehängt (etwa nur im Betriebsratsbüro oder nicht an allen Aushangorten), ist der neue Betriebsrat nicht ins Amt gelangt. Wird dies nicht korrigiert oder ergänzt – wozu der Wahlvorstand auch nach längerer Zeit berechtigt bleibt –, entsteht eine betriebsratslose Zeit.
Rz. 283
Weitere Mindestinhalte gibt es für die Bekanntmachung nicht. Häufig wird auch mitgeteilt, wie viele Sitze auf welche Listen entfallen sind, welches gewählte Mitglied die Wahl nicht angenommen hat und welcher Bewerber an seiner Stelle nunmehr ordentliches Mitglied im Betriebsrat geworden ist sowie welche Betriebsratsmitglieder Ersatzmitglieder sind. Wird die Wahlniederschrift oder ein Auszug hieraus ausgehängt, ist dies ausreichend, soweit sie die genannten Mindestinhalte enthält. Mit der Bekanntgabe der endgültig gewählten Mitglieder beginnt die zweiwöchige Frist zur Anfechtung und – falls die Amtszeit des bisherigen Betriebsrates nicht noch läuft – die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrates.
Rz. 284
Die Wahlunterlagen sind nach Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates dem neuen Betriebsratsvorsitzenden auszuhändigen. Dieser hat die Wahlakten vollständig bis zum Ende seiner Amtszeit aufzubewahren. Dazu gehören auch die Sitzungsniederschriften des Wahlvorstandes, Schriftwechsel des Wahlvorstandes, Wahlausschreiben nebst Abdrucken (mit Dokumentation des Aushangortes), Wählerliste nebst Änderungen, alle Aushänge, die Vorschlagslisten im Original, die Stimmzettel, die für ungültig erklärten Briefwahl-Kuverts samt Inhalt, die Berechnungszettel zur Ermittlung der Höchstzahlen und die Wahlniederschrift. Zu vernichten sind, falls eine Wahlanfechtung nicht erfolgt ist, ledigl...