Rz. 819

§ 74 Abs. 2 BetrVG verbietet zunächst für Arbeitgeber und Betriebsrat Maßnahmen des Arbeitskampfes. Maßnahmen in der Funktion als möglicher Tarifpartner oder als Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind hiervon ebenso wenig betroffen wie Maßnahmen einzelner Arbeitnehmer. Soweit Betriebsratsmitglieder sich an Arbeitskämpfen beteiligen, sind sie jedoch gehalten, Hinweise auf ihre Funktion als Betriebsratsmitglieder zu unterlassen. Der Betriebsrat als solcher hat sich während des Arbeitskampfes neutral zu verhalten. Mitbestimmungsrechte, die zu einer Beeinträchtigung des Arbeitskampfes im umkämpften Betrieb führen können, sind während des Arbeitskampfes eingeschränkt. So hat der Betriebsrat etwa kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, wenn der Arbeitgeber im bestreikten Betrieb Ersatzeinstellungen vornimmt (vgl. zum Ganzen etwa Richardi/Maschmann, § 74 Rn 32 ff.).

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