Rz. 495

Zur Fassung eines wirksamen Beschlusses genügt nach § 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG, soweit in einzelnen Bestimmungen des BetrVG nichts anders vorgeschrieben ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen sind zulässig. Weil aber die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einen bestimmten Antrag sein muss, wirken Enthaltungen im Ergebnis wie Neinstimmen. Zwar ist es nach demokratischen Gepflogenheiten üblich, zunächst nach Ja-, dann nach Neinstimmen und schließlich nach Enthaltungen zu fragen. Vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Die Abstimmung wird daher nicht unwirksam, wenn nur nach Neinstimmen und danach nach Enthaltungen gefragt und sodann auf die Ja-Stimmen rückgeschlossen wird (LAG Baden-Württemberg v. 12.3.2014 – 21 TaBV 6/13, juris). Zumindest, wenn ein anwesendes Betriebsratsmitglied diese Art der Abstimmung rügt, wird der Vorsitzende aber verpflichtet sein, auch die Ja-Stimmen gesondert abzufragen.

 

Rz. 496

 

Beispiel

Sind acht Betriebsratsmitglieder anwesend, ist ein Antrag auf Widerspruch gegen eine Kündigung bei einem Abstimmungsverhältnis von viermal ja, einmal nein und drei Enthaltungen abgelehnt. Es war nicht die Mehrheit der acht Anwesenden für den gestellten Antrag. Der Betriebsrat hat nach Ablehnung noch gar nichts beschlossen, insb. nicht die Zustimmung zur Kündigung. Für die Frage, ob der Kündigung zugestimmt wird, wäre eine eigene Abstimmung nötig. Dasjenige, was dem Arbeitgeber in Ausübung des Mitbestimmungsrechtes mitgeteilt werden soll, muss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden beschlossen sein.

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