Rz. 824

Nach § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend; sie setzen Normen auch für Arbeitnehmer. Abgrenzungsprobleme ergeben sich insb. ggü. Regelungen im Arbeitsvertrag und daraus, dass offenbar – man denke an die Einführung von Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung oder die Verlegung der Arbeitszeit, die den Wünschen eines bestimmten Arbeitnehmers, der nun schlechtere Zugverbindungen in Kauf nehmen muss, gerade nicht entspricht – diese Normen in bestimmten Konstellationen für den Arbeitnehmer nicht nur günstige, sondern auch negative Auswirkungen haben können (Einzelheiten s. Rdn 1516 ff.). Regelungsabreden, d.h. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die nicht die Form und die Qualität von Betriebsvereinbarungen haben, haben keine unmittelbaren Auswirkungen im Individualarbeitsverhältnis, begründen insb. keine unmittelbaren Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (Einzelheiten s. Rdn 838).

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