Rz. 739

Sowohl der Tätigkeitsbericht des Betriebsrates als auch der Bericht des Arbeitgebers können in der Betriebsversammlung frei erörtert werden. Kritische Stellungnahmen dürfen aber nicht ehrverletzend sein oder den Betriebsfrieden stören.

 

Rz. 740

Tonbandaufnahmen und die Anfertigung von Wortprotokollen sind nur mit Zustimmung des Versammlungsleiters zulässig (LAG München, 15.11.1977 – 5 Ta BV 34/77, juris; LAG Hamm v. 9.7.1986 – 3 TaBV 31/86, juris). Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungsgeräte vorübergehend abgestellt werden, wenn ein Teilnehmer dies für seine Wortmeldung verlangt.

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