Rz. 825

Regelungen darüber, welche Auswirkungen die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats durch den Arbeitgeber auf Arbeitsverhältnisse hat, finden sich nur an wenigen Stellen. Zum einen besagt § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, dass Kündigungen unwirksam sind, wenn der Betriebsrat vor Ausspruch nicht ordnungsgemäß unter Mitteilung der Gründe angehört worden ist. Aus Aufbau und Systematik des § 102 BetrVG lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass diese Rechtsfolge nicht eintritt, wenn die Anhörung ordnungsgemäß war, wenn der Betriebsrat der Kündigung aber widersprochen oder Bedenken geäußert hat. Bei ordnungsgemäßem Widerspruch ordnet das Gesetz die Weiterbeschäftigung während des Prozesses an (§ 102 Abs. 5 BetrVG), gerade nicht aber die Unwirksamkeit der Kündigung. Eine weitere Regelung findet sich in § 113 BetrVG. Sie besagt, dass Mitarbeiter, die entlassen wurden, ohne dass der Arbeitgeber im Fall der Betriebsänderung ordnungsgemäß mit dem Betriebsrat ggf. unter Einbeziehung der Einigungsstelle über die Umstrukturierung verhandelt hat, einen Abfindungsanspruch besitzen. Die Wirksamkeit der Kündigung wird, wie aus dieser Regelung ersichtlich ist, hierdurch aber gerade nicht berührt. Schließlich bedürfen Kündigungen und Versetzungen von Betriebsratsmitgliedern, die zum Verlust des Betriebsratsamtes führen, nach § 103 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates, die durch das ArbG ersetzt werden kann. Auch ohne ausdrückliche Regelung, welche Konsequenzen die fehlende Zustimmung hat, kann man dem Gesetzeswortlaut unmittelbar entnehmen, dass die Kündigung oder die Versetzung ansonsten unwirksam ist.

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