Rz. 1485

Gegenstand der Betriebsvereinbarung können nur Fragen sein, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrates gehören, also Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Probleme betreffen, nicht aber solche, die aus dem Rahmen des BetrVG herausfallen (vgl. Waltermann, NZA 1996, 357, 359). Unter "betrieblichen Fragen" sind solche zu verstehen, die die Gesamtheit oder Gruppen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes betreffen. Betriebsvereinbarungen über "betriebsverfassungsrechtliche Fragen" beziehen sich auf die Rechtsstellung der Organe des Betriebes untereinander (vgl. Fitting, § 77 BetrVG Rn 45 ff.). Letztlich zeigen ein Gegenschluss zu § 77 Abs. 3 BetrVG sowie die Vorschrift des § 88 BetrVG ("insbesondere"), dass die Betriebsparteien eine umfassende Regelungskompetenz besitzen und dass sich der Regelungsgegenstand auf alle Arbeitsbedingungen im formellen und materiellen Sinn beziehen kann (BAG v. 5.3.2013 – 1 AZR 417/12, juris; GK/Kreutz, § 77 Rn 84 ff.; Richardi/Picker, § 77 Rn 73 ff.; krit. Hermann, NZA-Beil. zu Heft 3/2000, 14 ff.).

 

Rz. 1486

Auch schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (Richardi/Picker, § 77 Rn 63 ff.; a.A. GK/Kreutz, § 77 Rn 209 ff., der auf § 77 Abs. 4 BetrVG verweist, die dort angesprochene normative Wirkung also für zwingend hält). Dieser Streit erscheint als überflüssig, da eine schuldrechtliche Abmachung – die ohnehin nicht normativ wirken könnte, weil sie sich auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner beschränkt – dann eben nur den Charakter der Regelungsabrede besitzt. Nach dem seit 2001 neu eingeführten § 28a BetrVG können Betriebsvereinbarungen mit Wirkung für ihre Mitglieder nunmehr auch durch die absolute Mehrheit der Gruppenmitglieder abgeschlossen werden.

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