Rz. 896

Das Recht des Betriebsrates auf Unterrichtung umfasst nach § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG das Recht auf Auskunftserteilung durch sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dabei hat der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrates zur Person der Betreffenden, soweit betrieblich möglich, zu berücksichtigen. Sachkundige Arbeitnehmer können vom Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers oder von diesem bestimmten Personen befragt werden. Das Interesse des Arbeitgebers, die Befragung der sachkundigen Arbeitnehmer auf den mit dem Betriebsrat vereinbarten Sachverhalt zu beschränken, kann durch Ausübung seines Weisungsrechts gegenüber diesem Arbeitnehmer genügt werden (BAG v. 20.1.2015 – 1 ABR 25/13, juris). Auf diese Weise soll der interne Sachverstand des Betriebes auch für den Betriebsrat nutzbar gemacht werden. Der betreffende Arbeitnehmer kann als Auskunftsperson entweder für ein bestimmtes Problem herangezogen oder in einen Arbeitskreis mit Mitgliedern des Betriebsrates berufen werden, der zu bestimmten Themen Lösungen erarbeiten soll. Für die Auskunftspersonen gilt die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG entsprechend (§ 80 Abs. 4 BetrVG; vgl. auch Natzel, NZA 2001, 872). Der Betriebsrat ist insb. verpflichtet, sich zunächst um Wissenserlangung auf dem Weg über Auskunftspersonen zu bemühen, bevor er die Einschaltung eines Sachverständigen verlangt (BAG v. 16.11.2005 – 7 ABR 12/05, juris).

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