Rz. 348

Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern, darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber, Einladende zur Wahlversammlung, Antragsteller zur Bestellung eines Wahlvorstands und Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen, sind unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b KSchG vor ordentlichen (im Fall des Abs. 3b allerdings nicht vor betriebsbedingten) Kündigungen geschützt (vgl. auch Rdn 367 f.). Niemand darf die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch das Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

 

Beispiele

Eine auch nach § 119 Abs. 1 BetrVG strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Vorschlagsliste durch Zuwendung von Geldmittelns ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger zu präsentieren, als es dieser sonst möglich gewesen wäre (Siemens – AUB, vgl. BGH v. 13.9.2010 – 1 StR 220/09, juris).
Bereits das Einsammeln von Briefwahlunterlagen durch den Arbeitgeber oder von Wahlbewerbern kann eine unzulässige Einflussnahme sein (LAG München, 27.1.2010 – 11 TaBV 22/09, juris).
Eine Beeinflussung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer Wahlbroschüre zugunsten eines von mehreren Wahlbewerbern übernimmt (LAG Baden-Württemberg v. 1.8.2007 – 12 TaBV 7/07, juris)
Keine Behinderung soll durch vor dem Wahllokal postierte Mitarbeiter der Personalabteilung gegeben sein (LAG Niedersachsen v. 7.5.2007 – 9 TaBV 80/06, juris); dies erscheint als zu eng; zumindest bei systematischer oder demonstrativer Beobachtung, welcher Arbeitnehmer zur Wahl geht, dürfte diese Behinderung kaum zu verneinen sein
Aus dem in § 20 Abs. 2 BetrVG normierten Verbot, die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen, ergibt sich nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl zu enthalten (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16, juris: Äußerung der Geschäftsleitung vor AT-Angestellten, die Betriebsratsvorsitzende behindere die Arbeit des Unternehmens, sie rege an, bei der kommenden Betriebsratswahl "eine gescheite Liste" aufzustellen, die Anwesenden sollten geeignete Mitarbeiter für einen neuen Betriebsrat suchen, jeder, der der Betriebsratsvorsitzenden seine Stimme gebe, begehe "Verrat").

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