Rz. 329

In Betrieben mit i.d.R. 101 bis 200 Wahlberechtigten kann die Durchführung des einstufigen vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden. Hierfür ist nach der Gesetzeslage Schriftform nicht erforderlich (LAG Sachsen v. 17.3.2017 – 2 TaBV 33/16, juris). Die Vereinbarung kann nicht erzwungen werden. Die Vereinbarung gilt nur für die konkret durchzuführende Betriebsratswahl. Sie setzt voraus, dass ein Wahlvorstand besteht. Die Vereinbarung scheidet also aus, wenn der für das zweistufige Wahlverfahren gewählte Wahlvorstand in der ersten Wahlversammlung feststellt, dass – weil die Zahl der i.d.R. Wahlberechtigten 100 übersteigt – die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren nicht möglich ist. In diesem Fall muss der Wahlvorstand die Wahl für beendet erklären. Es ist in einer neuen Betriebsversammlung ein neuer Wahlvorstand zu bestellen. Nach § 14a Abs. 5 BetrVG, § 37 WO kommt es auf die regelmäßige Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer an. Die Berechnung entspricht also derjenigen nach § 9 BetrVG (wobei es in dieser Vorschrift ab 100 Arbeitnehmern auf die Wahlberechtigung nicht mehr ankommt).

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