Rz. 609

Hat der Arbeitgeber Einwände gegen die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung, kann er gem. § 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet nicht über Erforderlichkeit und Eignung der Schulungsveranstaltung, sondern ausschließlich über die Festlegung des Schulungszeitraumes. Es ist in der Einigungsstelle nur zu klären, ob der Betriebsrat betriebliche Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt hat.

 

Rz. 610

 

Beispiel

Mehrere Betriebsratsmitglieder sollen in einem Einzelhandelsunternehmen während der verkaufsintensiven Zeit vor Weihnachten an einem Betriebsräteseminar teilnehmen.

 

Rz. 611

I.R.d. Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten kann sich im Einigungsstellenverfahren auch die Frage stellen, ob ein anderes Betriebsratsmitglied die Schulung besuchen soll, weil das vom Betriebsrat vorgesehene Betriebsratsmitglied in dem fraglichen Zeitraum aus betrieblichen Gründen unabkömmlich ist.

 

Rz. 612

 

Hinweis

Die gesetzliche Regelung ist insoweit wenig praktikabel; die Einigungsstelle muss i.d.R. erst gebildet werden und bis sie entscheidet, dauert es viel zu lang. Fraglich ist zudem, ob der Arbeitgeber die Einigungsstelle noch kurz vor der Schulung anrufen kann oder ob er entsprechend § 38 Abs. 2 S. 4 BetrVG – bei Einwendungen gegen die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern – an eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung gebunden ist. Auch kostet die Einigungsstelle im Verhältnis zum Streitgegenstand zu viel. Umgekehrt hat die gesetzliche Konstruktion zur Folge, dass der Einwand, es ständen betriebliche Notwendigkeiten entgegen, im Gerichtsverfahren, in dem über die Bewilligung der Maßnahme gestritten wird, nach der Rechtslage nicht geprüft werden darf. In der Praxis verweigert der Arbeitgeber die Schulungsmaßnahme als solches; häufig wird dann im – kostenfreien – Gerichtsverfahren mithilfe des ArbG einvernehmlich ein anderer Termin für die Schulung festgelegt.

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