Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Dringlichkeit der Angelegenheit
Tenor
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die Betriebsratsmitglieder … und … für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung „Erfolgreiche Konzepte der Gesprächs- und Verhandlungsführung” vom 29.02.2000 bis 03.03.2000 in Winterberg von der Arbeit freizustellen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (im folgenden Betriebsrat) ist der im Betrieb des Antragsgegners (im folgenden Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat.
Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom 22.11.1999 beschlossen, die Betriebsratsmitglieder … und … zu einem Seminar mit dem Inhalt „Erfolgreiche Konzepte der Gesprächs- und Verhandlungsführung” zu schicken. Das Seminar findet im Zeitraum 29.02.2000 bis 03.03.2000 in Winterberg statt.
Durch Schreiben vom 22.11.1999 teilte der Betriebsrat der Restaurantleiterin der Beklagten mit, daß die Betriebsratsmitglieder … und … an dem benannten Seminar im Zeitraum vom 29.02. bis 03.03.2000 teilnehmen.
Mit Schreiben vom 23.02.2000 lehnte die Restaurantleiterin der Beklagten die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an dem Seminar vom 29.02. bis 03.03.2000 ab, ohne eine Begründung hierfür zu geben.
Mit Antragsschrift vom 25. Februar 2000, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, verlangt der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung dem Arbeitgeber aufzugeben, die beiden benannten Betriebsratsmitglieder für die Schulungsveranstaltung freizustellen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber mit Schreiben vom 22.11.1999 rechtzeitig von der beabsichtigten Schulungsmaßnahme unter Beifügung einer Übersicht des Seminarveranstalters über den Seminarverlauf rechtzeitig und ausreichend unterrichtet.
Die Bildungsmaßnahme ist auch erforderlich i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG. Für die tägliche Arbeit des Betriebsrates sind Schulungen in der Gesprächs – und Verhandlungsführung ebenso wichtig und notwendig, wie Grundkenntnisse im individual- und kollektivem Arbeitsrecht.
Wenn der Arbeitgeber Bedenken gegen die betriebliche Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme gehabt hat, hätte er gem. § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG die Einigungsstelle rechtzeitig anrufen müssen. Der Spruch der Einigungsstelle hätte dann die Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ersetzt (§ 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG). Das Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers vom 23.02.2000 kann deshalb den Anspruch des Betriebsrates auf Teilnahme zweier seiner Mitglieder an der Schulungsveranstaltung nicht zu Fall bringen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, daß die Reaktion des Arbeitgebers auf die Mitteilung des Betriebsrates vom 22. November 1999 viel zu spät erfolgte. Dem Arbeitgeber mußte nach der Mitteilung des Betriebsrates klar sein, daß der Betriebsrat sich auf die Teilnahme an diesem Seminar vorbereitet und für die Teilnehmer Unterbringungsmöglichkeiten reservieren und irgendwann auch einmal fest bestellen mußte. Unter diesen Umständen ist der Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich auf die Mitteilung, daß Betriebsratsmitglieder an Schulungsveranstaltungen teilnehmen, zu reagieren, wenn er Bedenken gegen die Schulungsveranstaltung als solche oder gegen den Zeitpunkt erheben will. Anderenfalls darf der Betriebsrat darauf vertrauen, daß Einwände des Arbeitgebers gegen die beabsichtigte Schulung nicht erhoben werden. Zwischen dem Ankündigungsschreiben des Betriebsrates und dem Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers liegen drei Monate. Bei einer solchen langen Zeitspanne kann keinesfalls von einer unverzüglichen Reaktion des Arbeitgebers gesprochen werden.
Der Verfügungsgrund ist gegeben, da ohne den Erlaß der einstweiligen Verfügung die Teilnahme für die Betriebsratsmitglieder an der Schulungsveranstaltung ab 29.02.2000 nicht gewährleistet wäre.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
III.
Dieses Verfahren ist gem. § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen