Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt
Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren. Freistellungsanspruch zum Besuch einer Schulungsveranstaltung. Kostenvorschuss. Betriebsratsmitglied
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 DB 2004, 551; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 – DB 1972, 2489).
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, 2
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Beschluss vom 25.03.2004; Aktenzeichen 3 BVGa 1/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats und des Antragsstellers zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.03.2004 – 3 BVGa 1/04 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Der Arbeitgeber, ein Möbelhersteller, beschäftigt in seinem Werk in H2xx, ca. 240 Mitarbeiter. Im Werk H2xx ist ein 9-köpfiger Betriebsrat, der Antragsteller zu 1) des vorliegenden Verfahrens, gewählt. Seit August 1998 ist der Antragssteller zu 2), Herr V1xxxx, in den Betriebsrat nachgerückt. Seit dem 02.04.2002 ist er stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.
Seit 1998 hat der Antragssteller zu 2) zahlreiche Schulungsveranstaltungen besucht. Auf die Aufstellung im Schriftsatz des Arbeitgebers vom 18.04.2004 (Blatt 25 ff d. A.) sowie die Aufstellung im Beschwerdeschriftsatz der Antragssteller vom 30.03.2004 (Blatt 55 d. A.) wird Bezug genommen.
Auf seiner Betriebsratssitzung vom 05.02.2004 beschloss der Betriebsrat, Herrn V1xxxx, den Antragssteller zu 2), zur Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsrecht I” vom 24. bis 28.05.2004 in Oberorke zu entsenden. Mit Schreiben vom 10.02.2004 (Blatt 5 d. A.) wurde der Arbeitgeber unter Beifügung des Seminarprogramms (Blatt 6 d. A.) entsprechend informiert.
Mit Schreiben vom 24.02.2004 (Blatt 7 d. A.) teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass er die Teilnahme des Antragsstellers zu 2) an dem Seminar nicht für erforderlich halte, da aufgrund der langen Betriebsratstätigkeit des Antragsstellers zu 2) ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Grundlagen des Arbeitsrechts vorhanden seien.
Mit Schreiben vom 24.02.2004 erteilte der Seminarveranstalter dem Betriebsrat für die Teilnahme des Antragsstellers zu 2) am Seminar vom 24.05.2004 bis 28.05.2004 eine Rechnung über einen Seminarkomplettpreis in Höhe von 1.398,00 EUR zzgl. 16 MWSt und bat um Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen.
Mit dem am 27.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag aus Erlass einer einstweiligen Verfügung machten die Antragssteller daraufhin die Freistellung des Antragsstellers zu 2) unter Erstattung der Kosten für die Teilnahme an dem Seminar vom 24. bis 28.05.2004 in Oberorke geltend und verlangten vom Arbeitgeber hilfsweise die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Seminarkosten von 1.621,68 EUR zzgl. Reisekosten von 164,40 EUR.
Die Antragssteller haben die Seminarteilnahme des Antragsstellers zu 2) für erforderlich gehalten. Zwar habe Herr V1xxxx in der Vergangenheit bereits mehrere Seminare besucht, dabei sei es aber im Wesentlichen um betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen, die in Grundlagen- und Spezialseminaren vermittelt worden seien, gegangen. Grundkenntnisse des Allgemeinen Arbeitsrechts seien dem Antragssteller zu 2) auf einem Seminar bislang nicht vermittelt worden. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an Seminaren zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Allgemeinen Arbeitsrechts sei grundsätzlich für jedes Betriebsratsmitglied anerkannt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob andere Betriebsratsmitglieder bereits entsprechende Schulungsveranstaltungen besucht hätten. Auch die bisherige Tätigkeit des Antragsstellers zu 2) im Betriebsrat stehe der Erforderlichkeit der Teilnahme an dem streitigen Seminar nicht entgegen. Herr V1xxxx sei erst seit 5 Jahren im Betriebsrat. Auch durch die bisherige Betriebsratstätigkeit sei ein systematisches Erlernen von Grundlagen des Arbeitsrechts nicht möglich.
Mindestens sei der Hilfsantrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses begründet. Ohne Zahlung eines Kostenvorschusses sei die Seminarteilnahme faktisch unmöglich. Der Betriebsrat verfüge über keine Mittel, derartige Kosten vorzustrecken. Würden die Kosten nicht bezahlt, wäre eine Seminarteilnahme unmöglich, da die Fahrtkosten und der Vorschuss schon vor der Teilnahme bezahlt werden müssten. Dies lief im Ergebnis auf eine Behinderung der Betriebsratsarbeit hinaus.
Ein Verfügungsgrund ergebe si...