Rz. 471

Stets zu laden sind neben den Betriebsratsmitgliedern

die Schwerbehindertenvertretung (§ 29 Abs. 2 S. 4 BetrVG),
der Vorsitzende der Jugendvertretung bzw. ein von dieser vorweg benannter Vertreter (§ 29 Abs. 2 S. 4 BetrVG),
die gesamte Jugendvertretung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt, wenn sie hierfür ein Teilnahmerecht hat, weil besonders Jugendliche und Auszubildende betroffen sind (§ 67 Abs. 1 S. 2 BetrVG),
ggf. der Arbeitgeber, der einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes hinzuziehen kann (§ 29 Abs. 4 BetrVG), zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt, wenn er die Sitzung hierzu beantragt hat oder wenn der Betriebsrat seine Einladung beschlossen hat,
ggf. der Gewerkschaftsvertreter, wenn dessen Hinzuziehung beantragt war (vgl. § 31 BetrVG und Rdn 506 f.),
im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes das entsprechende Ersatzmitglied (§ 25 BetrVG).
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Insbesondere kann bei Teilnahme des Arbeitgebers oder eines leitenden Angestellten kein wirksamer Beschluss gefasst werden. Allerdings spricht – soweit dies kein anwesendes Betriebsratsmitglied rügt – nichts dagegen, etwa eine Sekretärin des Betriebsrats zur Unterstützung des Schriftführers an der Sitzung teilnehmen zu lassen. Dasselbe gilt für Ersatzmitglieder, die eigentlich erst zu einem anderen Tagesordnungspunkt – etwa wegen Befangenheit eines ordentlichen Mitglieds zu diesem Punkt – teilnahmeberechtigt sind (BAG v. 30.9.2014 – 1 ABR 32/13, juris). Selbst dann, wenn ein befangenes Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung teilnimmt, wird nicht ohne weiteres von der Unwirksamkeit des Beschlusses auszugehen sein (ausdrücklich BAG v. 6.11.2013 – 7 ABR 84/11, juris). Anders ist dies natürlich, wenn die Ladung eines Ersatzmitglieds zu diesem Punkt möglich gewesen wäre.

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