Rz. 471
Stets zu laden sind neben den Betriebsratsmitgliedern
▪ | die Schwerbehindertenvertretung (§ 29 Abs. 2 S. 4 BetrVG), |
▪ | der Vorsitzende der Jugendvertretung bzw. ein von dieser vorweg benannter Vertreter (§ 29 Abs. 2 S. 4 BetrVG), |
▪ | die gesamte Jugendvertretung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt, wenn sie hierfür ein Teilnahmerecht hat, weil besonders Jugendliche und Auszubildende betroffen sind (§ 67 Abs. 1 S. 2 BetrVG), |
▪ | ggf. der Arbeitgeber, der einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes hinzuziehen kann (§ 29 Abs. 4 BetrVG), zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt, wenn er die Sitzung hierzu beantragt hat oder wenn der Betriebsrat seine Einladung beschlossen hat, |
▪ | ggf. der Gewerkschaftsvertreter, wenn dessen Hinzuziehung beantragt war (vgl. § 31 BetrVG und Rdn 506 f.), |
▪ | im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes das entsprechende Ersatzmitglied (§ 25 BetrVG). |
▪ | Die Sitzung ist nicht öffentlich. Insbesondere kann bei Teilnahme des Arbeitgebers oder eines leitenden Angestellten kein wirksamer Beschluss gefasst werden. Allerdings spricht – soweit dies kein anwesendes Betriebsratsmitglied rügt – nichts dagegen, etwa eine Sekretärin des Betriebsrats zur Unterstützung des Schriftführers an der Sitzung teilnehmen zu lassen. Dasselbe gilt für Ersatzmitglieder, die eigentlich erst zu einem anderen Tagesordnungspunkt – etwa wegen Befangenheit eines ordentlichen Mitglieds zu diesem Punkt – teilnahmeberechtigt sind (BAG v. 30.9.2014 – 1 ABR 32/13, juris). Selbst dann, wenn ein befangenes Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung teilnimmt, wird nicht ohne weiteres von der Unwirksamkeit des Beschlusses auszugehen sein (ausdrücklich BAG v. 6.11.2013 – 7 ABR 84/11, juris). Anders ist dies natürlich, wenn die Ladung eines Ersatzmitglieds zu diesem Punkt möglich gewesen wäre. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen