Rz. 763

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrates abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden (§ 47 Abs. 4 BetrVG). Eine solche Betriebsvereinbarung "ist zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Arbeitgeber abzuschließen", wenn dem Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG mehr als 40 Mitglieder angehören würden (§ 47 Abs. 5 BetrVG). Hierauf hat der Arbeitgeber also einen Anspruch, der nach § 47 Abs. 6 BetrVG über die Einigungsstelle durchgesetzt werden kann. Dabei muss die Größe des dann zu bildenden Gesamtbetriebsrates festgelegt werden; es muss festgestellt werden, welche Betriebe aufgrund welcher Interessenlage dann nur gemeinsam im Gesamtbetriebsrat vertreten sein können. Sind Betriebe zusammengefasst, dann müssen die betroffenen Betriebsräte ihre Vertreter in den Gesamtbetriebsrat gemeinsam entsenden. Dies wird, wenn beide Betriebsräte nicht gleichlautende Beschlüsse fassen, auf einer gemeinsamen Sitzung dieser Betriebsräte zu geschehen haben (zur Zulässigkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung vgl. LAG Hessen v. 5.6.2008 – 9 TaBV 44/07, juris).

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