Rz. 378

Wenn ein Betrieb "aufgespalten" wird – also durch die Spaltung (z.B. in fünf ungefähr gleich große Teile) als solcher untergeht –, dann besteht dem Wortlaut nach sowohl ein Restmandat als auch ein Übergangsmandat. Dies erscheint als zutreffend (wenn es auch zunächst i.d.R. keine Auswirkungen haben dürfte). Es kann sein,

dass einer der verselbstständigten Betriebsteile nicht betriebsratsfähig ist, sodass ein Übergangsmandat für diesen Teil nicht in Betracht kommt,
dass der verselbstständigte Betriebsteil ins Ausland verlagert wird, sodass ein Übergangsmandat für diesen Teil ausscheidet,
dass in einem der verselbstständigten Betriebsteile keine Betriebsratswahl zustande kommt,
dass die Sozialplanverhandlungen im Zeitpunkt der Neuwahl der Betriebsräte in den abgespaltenen Betriebsteilen noch nicht abgeschlossen sind (es wäre sonderbar, wenn das Mandat in diesem Fall auf mehrere neue Betriebsräte übergehen würde).

In all diesen Fällen besteht das Bedürfnis dafür, dass der Ursprungsbetriebsrat die Abwicklung der Spaltung mithilfe seines Restmandates zu Ende führt.

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