Rz. 786

Häufig besteht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. So ist die Mitbestimmung des Einzelbetriebsrates in Fragen des Wirtschaftsausschusses subsidiär (vgl. § 107 Abs. 3 S. 6 BetrVG). Dies dürfte auch für die anderen Rechte und Pflichten des Betriebsrates in diesem Bereich gelten, weil der Wirtschaftsausschuss auf Unternehmensebene angesiedelt ist (Einzelheiten vgl. bei Richardi/Annuß, § 50 Rn 36 und § 107). Bei Betriebsänderungen ist die Zuständigkeit für die Beratungen über einen Interessenausgleich immer dann gegeben, wenn mehrere Betriebe durch eine einheitliche Maßnahme des Arbeitgebers betroffen sind; maßgeblich ist hierbei die ursprüngliche Planung des Arbeitgebers, nicht das Ergebnis, wie es sich nach Abschluss eines Interessenausgleiches darstellt (BAG v. 23.10.2002 – 7 ABR 55/01, juris). Aus der Zuständigkeit für den Interessenausgleich folgt auch die Zuständigkeit für eine Namensliste (BAG v. 19.7.2012 – 2 AZR 386/11, juris). Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist auch zu bejahen bei der Änderung der Vertriebsstruktur, die im Wegfall der angestellten Außendienstmitarbeiter liegt, wenn diese Maßnahme gleichzeitig und unternehmenseinheitlich durchgeführt wird.

 

Rz. 787

Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Interessenausgleich folgt allerdings nicht notwendig auch die Zuständigkeit für den Sozialplan. Hierfür ist zusätzlich Voraussetzung, dass die Regelung des Ausgleiches oder der Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich erfolgen muss; dies ist i.d.R. nicht der Fall und wird auch durch die Tatsache, dass in einem Sozialplan vereinbarte Kosten dann für andere Sozialpläne fehlen, nicht begründet (BAG v. 3.5.2006 – 1 ABR 15/05, juris). Anderes gilt dann, wenn ein im Rahmen des Interessenausgleich vereinbartes, das gesamte Unternehmen betreffende Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (BAG v. 11.12.2001 – 1 AZR 193/01, juris) oder wenn der Arbeitgeber freiwillige Kompensationsleistungen zur Verfügung stellt, die einheitliche Regelungen betreffen sollen (LAG Hessen v. 14.5.2012 – 16 TaBV 197/11, juris; die Entscheidung geht allerdings zu weit, wenn sie darüber hinaus auf betriebsübergreifende Versetzungen abstellt).

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