Rz. 1606

Die Kosten der Einigungsstelle selbst trägt nach § 76a Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Hierunter sind die Kosten zu fassen, die infolge der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen, soweit diese erforderlich und die Kosten verhältnismäßig sind (BAG v. 13.11.1991 – 7 ABR 70/90, juris). Außerdem sind die den Mitgliedern der Einigungsstelle entstandenen Auslagen zu ersetzen, wie Reisekosten, Verpflegungskosten, Fotokopierkosten. Nicht zu den Kosten der Einigungsstelle zählen Kosten eines Rechtsvertreters, den der Betriebsrat nicht als Beisitzer, sondern als eigenen Vertreter vor der Einigungsstelle eingeschaltet hat; dessen Kosten sind nur bei Erforderlichkeit nach § 40 BetrVG zu ersetzen (BAG v. 14.2.1996 – 7 ABR 25/95, juris; GK/Jacobs, § 76a Rn 16 ff.).

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