Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
aa) Begriff
Rz. 1042
Der Begriff der Personalplanung ist im BetrVG nicht definiert. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 1 BetrVG, den Betriebsrat zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend zu informieren und mit ihm Maßnahmen zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer zu beraten, versteht man hierunter jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf auswirkt. Dazu gehören jedenfalls die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung (Personalbeschaffung und Personalabbau), die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung (BAG v. 8.11.2016 – 1 ABR 64/14, juris). Daher sind Gegenstand der Personalplanung auch personelle Maßnahmen, die zur Deckung des gegenwärtigen und künftigen Personalbedarfes erforderlich werden, die etwa in Stellenplänen niedergelegt werden können (BAG v. 31.1.1989 – 1 ABR 72/87, juris). Hierzu können auch Anforderungsprofile und Stellenbeschreibungen gehören (BAG v. 31.5.1983 – 1 ABR 6/80, juris; Richardi/Thüsing, § 92 Rn 7). Unterlagen zur Eruierung und Bildung von Soll-Entgeltgruppendurchschnitten, die ihrerseits auf musterbetriebsbezogenen Kennzahlen beruhen, sind keine Unterlagen der Personalplanung (BAG v. 12.3.2019 – 1 ABR 43/17, juris, unter Abänderung von LAG Baden-Württemberg v. 12.7.2017 – 2 TaBV 5/16, juris) und Bedarfsplanungen in Bezug auf Werkvertragsarbeitnehmer (LAG München v. 16.12.2019 – 3 TaBV 90/19, juris).
Rz. 1043
Hinweis
Der Unterrichtungsgegenstand "Personalplanung" ist – darauf deutet schon der Wortlaut von § 92 Abs. 1 BetrVG ("insbesondere") hin – auf ein nicht zu enges Verständnis angelegt. Er umfasst jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht und dessen Deckung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, also auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität im weitesten Sinn, bezieht, und betrifft daher Kategorien wie die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Ob auch die – im betriebswirtschaftlichen Sinn zur Personalplanung gerechnete – Personalkostenplanung dazu zählt, ist umstritten (dafür Fitting, § 92 Rn 20; dagegen GK-BetrVG/Raab, 11. Aufl., § 92 Rn 19). Im allgemeinen Sinn meint "Planung" jedenfalls den Prozess des Festlegens von Zielen und des Formulierens von Methoden, Strategien und Vorgehensweisen, um diese zu erreichen. Eine von diesem Normverständnis abweichende weitergehende Interpretation des in § 92 BetrVG verwandten Begriffs Personalplanung folgt nicht aus unionsrechtlichen Erwägungen. Ungeachtet eines unionsrechtlichen Bezugspunkts bedingen die mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Buchst. c der Richtlinie 2002/14/EG vorgegebenen (Mindest-)Modalitäten und Inhalte der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer(-vertreter) kein grundsätzlich anderes und auf jegliche organisatorischen Entscheidungen des Arbeitgebers bezogenes Unterrichtungsrecht des Betriebsrats (umfassend BAG v. 12.3.2019 – 1 ABR 43/17, juris).
Rz. 1044
Der Unterrichtungsanspruch nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG umfasst auch die Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen. Allerdings muss der Arbeitgeber Stichtagserhebungen und andere Unterlagen zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung einer bestehenden Personalplanung – zu denen er wegen der Pflegesatzvereinbarungen verpflichtet ist – nicht vorlegen, wenn er sie zur Personalplanung selbst nicht verwendet (zuletzt LAG Schleswig-Holstein v. 26.2.2019 – 2 TaBV 14/18, juris, für Personalumsatzstatistiken). Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Wahrnehmung des Vorschlagsrechts des Betriebsrats besteht nur, wenn der Betriebsrat darlegt, dass die Unterlagen zur Erledigung dieser Aufgabe erforderlich sind – der pauschale Verweis auf die gesetzlichen Normen genügt hierfür nicht (BAG v. 12.3.2019 – 1 ABR 43/17, juris; BAG v. 8.11.2016 – 1 ABR 64/14, juris). Unterlagen über den Personalbestand der Vergangenheit muss der Arbeitgeber nur vorlegen, wenn er ausnahmsweise seine Planungen nicht am Istzustand, sondern auch an der Besetzung in der Vergangenheit orientieren will (LAG Sachsen v. 9.12.2011 – 3 TaBV 25/10, juris).
bb) Beteiligung des Betriebsrats
Rz. 1045
Der Betriebsrat ist nach § 92 Abs. 1 BetrVG anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat ihm hierbei die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er selbst für seine Planung verwendet. Der Betriebsrat soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend unterrichtet werden (BAG v. 6.11.1990 – 1 ABR 60/89, juris). Die Unterrichtungspflicht bezieht sich auf alle Tatsachen, die der Arbeitgeber zur Grundlage seiner Personalplanung machen will. Der Betriebsrat soll sich vergewissern können, ob die vom Arbeitgeber zur Personalplanung gemachten Angaben zutreffen (LAG Niedersachsen v. 1.6.2016 – 13 TaBV 13/15, juris; BAG v. 24.10...