Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 210
Jeder Wahlvorschlag muss nach § 14 Abs. 4 BetrVG unterzeichnet sein von
▪ |
in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (betrifft also das vereinfachte Wahlverfahren) bedarf es keiner Unterzeichnung; trotzdem muss klar sein, welcher oder welche Arbeitnehmer den Wahlvorschlag einreicht/einreichen, |
▪ |
in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (betrifft ebenfalls das vereinfachte Wahlverfahren) von zwei Wahlberechtigten, |
▪ |
ansonsten mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes (bei der Berechnung ist immer auf die nächste volle Zahl aufzurunden) |
▪ |
in jedem Fall genügen 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer (dies wird relevant in Betrieben mit über 1.000 wahlberechtigten Arbeitnehmern). |
▪ |
Auch wahlberechtigte Leiharbeitnehmer müssen eingerechnet werden und können Stützunterzeichner sein. Auf das Volumen der Arbeitszeit und darauf, ob die Arbeitnehmer auch in anderen Betrieben wahlberechtigt sind, kommt es nicht an. Stützunterschriften können auch geleistet werden von Betriebsratsmitgliedern, von Mitgliedern des Wahlvorstandes oder den Bewerbern selbst. Es muss jedoch erkennbar sein, ob es sich dabei um eine Stützunterschrift oder um die Zustimmung des Bewerbers zur Kandidatur handelt; die bloße Erklärung des Einverständnisses zur Aufnahme in die Liste zählt nicht als Stützunterschrift (anders BAG für den Fall, dass das vorgedruckte Formular der Vorschlagsliste den Hinweis enthält, die schriftliche Zustimmung des Wahlbewerbers zur Aufnahme in die Liste gelte zugleich als Stützunterschrift BAG v. 6.11.2013 – 7 ABR 65/11, juris). |
▪ |
Maßgebender Tag für die Errechnung der Mindestzahl der Stützunterschriften ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Unerheblich ist die Zahl der "regelmäßig Beschäftigten", nach der die Betriebsratsgröße und die obige Quote der Stützunterschriften berechnet wird. Daher kommt es auch auf die Kopfzahl der an diesem Tag beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer an, nicht auf die Stellenzahl. Sind in der Regel 205 Arbeitnehmer beschäftigt und daher neun Betriebsratsmitglieder zu wählen, am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens aber nur 178, dann genügen neun Stützunterschriften. Spätere Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer sind unerheblich (so im Ergebnis auch DKW/Homburg, § 14 Rn 26; Fitting, § 14 Rn 49; dem ist zu folgen, da die Wahlvorschläge in den nächsten beiden Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen sind; auf die voraussichtlichen oder wahrscheinlichen Verhältnisse am wesentlich späteren Wahltag kommt es nicht an). |
Rz. 211
Jeder Wahlberechtigte kann seine Stützunterschrift nur für eine Vorschlagsliste abgeben (hat er zwei oder mehr Listen unterstützt, ist eine der Unterschriften durch den Wahlvorstand nach Durchführung des Verfahrens nach § 6 Abs. 5 WO zu streichen).
Rz. 212
Die Rücknahme der Stützunterschrift ist möglich; es ist umstritten, ob die Unterschrift schon vor der Einreichung der Vorschlagsliste ggü. dem Listenvertreter oder dem Wahlvorstand oder ob sie erst nach Einreichung ggü. dem Wahlvorstand zurückgenommen werden kann (vgl. Fitting, § 14 Rn 55; GK/Jacobs, § 14 Rn 58 f.); es spricht nichts dagegen, die Rücknahme ggü. dem Listenvertreter vor Einreichung des Wahlvorschlags genügen zu lassen. Dies führt nicht dazu, dass der Wahlvorschlag etwa deswegen ungültig würde, weil die weiteren Stützunterzeichner den Wahlvorschlag gerade wegen dieses Stützers unterzeichnet haben könnten; natürlich zählt die Stützunterschrift dann nicht mehr. Im Gegensatz zur im folgenden Hinweis dargestellten Entscheidung des BAG kann den Personen, die den Wahlvorschlag aufgestellt haben und einreichen wollen, in dieser Situation keine Täuschung unterstellt werden. Würde man dies anders sehen, könnte ein Stützer durch Rückzug seiner Unterschrift kurz vor der Einreichung der Liste beim Wahlvorschlag die Unwirksamkeit dieses Vorschlags herbeiführen. Man müsste, wollte man diese Konsequenz vermeiden, den Rückzug der Stützunterschrift vor Einreichung der Liste dann für unzulässig halten (so wohl DKW/Homburg, § 14 Rn 29).
Rz. 213
Hinweis
Anders ist dies aber bei Bewerbern (Kandidaten), die mit ihrem schriftlichen Einverständnis auf der Liste kandidieren; ließe man deren Rücknahme der Bewerbung zu, könnte ein Bewerber diese im letzten Moment erklären und hierdurch sämtliche bisherigen Stützunterschriften, die ja auch für ihn abgegeben wurden, unwirksam machen. Anderes wird nur dann gelten, wenn noch nicht mit der Sammlung von Stützunterschriften begonnen worden ist. Streicht ein Listenvertreter einen Bewerber von der Liste, sind die bis zum Zeitpunkt der Streichung abgegebenen Stützunterschriften nicht zu zählen. Der Wahlvorschlag ist unzweifelhaft unwirksam, wenn nicht klar ist, dass die nach der Streichung noch geleisteten Stützunterschriften noch ausreichend sind. Unwirksamkeit dürfte allerdings auch dann gegeben sein, wenn an sich noch genügend Stützunterzeichner nach der Streichung des B...