Rz. 100

Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Betriebsrates. Das Gesetz sieht hierfür keine Vorgaben vor. Der Betriebsrat kann – auf einer ordnungsgemäß mit Tagesordnung einberufenen Sitzung bei gegebener Beschlussfähigkeit – selbst entscheiden, ob er die Bestellung in Einzelabstimmung oder en bloc in Sammelabstimmung vornehmen will. Geheime Abstimmung ist nicht vorgeschrieben. Vorschläge müssen aus der Mitte des Betriebsrates kommen. Wahlvorstandsmitglieder müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer der Einheit sein, für die die Wahlen durchgeführt werden soll (LAG Berlin-Brandenburg v. 19.10.2022 – 23 TaBVGa 1094/22, juris, geht sogar von Nichtigkeit aus, wenn zwei der drei auftretenden Wahlvorstandsmitglieder nicht Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind). Dem Wahlvorstand sollen – dabei handelt es sich um einen bloßen Appell ohne rechtliche Folgen bei Nichtbeachtung – Frauen und Männer angehören (§ 16 Abs. 1 S. 5 BetrVG). Ihm können auch bisherige Betriebsratsmitglieder und/oder Wahlbewerber angehören.

 

Rz. 101

Wichtig ist, dass sowohl bei Einzel- als auch bei Sammelabstimmung ein Wahlvorstandsmitglied nur dann "bestellt" ist, wenn auf dieses Mitglied nach § 33 Abs. 1 BetrVG "die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder" entfällt. Auch dann, wenn der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung gewählt wird, muss jedes Wahlvorstandsmitglied die erforderliche Mehrheit der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Arbeitnehmer erhalten haben (LAG München v. 16.6.2008 – 11 TaBV 50/08, juris, das die dennoch durchgeführte Wahl – zu weitgehend: nur anfechtbar – als ohne Wahlvorstand und damit als nichtig angesehen hat; ähnlich wie hier BAG v. 15.10.2014 – 7 ABR 53/12, juris).

 

Rz. 102

 

Beispiel

Wird in Einzelabstimmung bestellt und ergibt die Abstimmung bei zehn anwesenden Betriebsratsmitgliedern 5:4 bei einer Enthaltung, dann ist kein Wahlvorstandsmitglied bestellt, weil die erforderliche Mehrheit verfehlt ist. Aus denselben Gründen scheidet ein Losentscheid bei Stimmengleichheit aus. Der Betriebsrat muss dann nochmals abstimmen, ggf. mit anderen Kandidaten oder auf einer anderen Sitzung. Ändert sich das Ergebnis nicht, bleibt nur die Ersatzbestellung durch Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat oder ArbG. Ähnlich bei Sammelabstimmung: Jedes Betriebsratsmitglied hat dann so viele Stimmen, wie Wahlvorstandsmitglieder zu wählen sind. Dies gilt auch, wenn nur so viele Bewerber für den Wahlvorstand antreten, wie es der Wahlvorstandsgröße entspricht (bei einer Abstimmung über die Liste, bei der jedes Betriebsratsmitglied nur eine Stimme hat, lässt sich nicht erkennen, ob ein Bewerber etwa nur "mitgewählt" wird, obwohl man ihn eigentlich nicht will). Gab es allerdings nur so viele Kandidaten wie Wahlvorstandsmitglieder, wird man die Zustimmung zu dieser Kandidatenliste im Wege des Handaufhebens als Zustimmung zu all diesen Kandidaten interpretieren können. Ergibt sich bei vier Kandidaten für die drei Wahlvorstandsmitglieder (bei zehn anwesenden Betriebsratsmitgliedern) ein Stimmenergebnis von 8:5:4:3, dann ist nur derjenige Bewerber bestellt, auf den die acht Stimmen entfallen sind. Der Wahlvorstand muss die weiteren Mitglieder dann in einer nochmaligen Wahl bestimmen; auch dabei ist jedoch für jedes Mitglied die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden – hier sechs Stimmen – erforderlich. Aus diesem Grund verbietet sich auch, Bewerber mit weniger Stimmen als der Mehrheit der Anwesenden als Ersatzmitglieder zu behandeln. Diese benötigen ebenfalls die erforderliche Stimmenzahl (hier: sechs Stimmen), damit sie wirksam bestellt sind.

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