Rz. 1607

Die Beisitzer, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sie erhalten jedoch Entgeltfortzahlung oder Freizeitausgleich (§ 76a Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die betriebsangehörigen Beisitzer üben ein unentgeltliches Ehrenamt aus. Eine Vereinbarung, die entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergütung zuspricht, ist nichtig (Fitting, § 76a BetrVG Rn 11 ff.). Diese Grundsätze gelten, wenn ein Einigungsstellenverfahren auf Unternehmens- oder Konzernebene stattfindet, für die Unternehmens- oder konzernangehörigen Beisitzer entsprechend. Werden Beisitzer eines anderen Betriebes desselben Unternehmens für eine Einigungsstelle tätig, so stünden ihnen Honoraransprüche nach § 76a Abs. 3 bis 5 BetrVG zwar grds. zu; im Hinblick auf ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen erscheint das Verlangen nach einer Vergütung gegen den Willen des Arbeitgebers als Verstoß gegen die Pflicht, auch dessen Vermögensinteressen zu beachten (a.A. BAG v. 13.5.2015 – 2 ABR 38/14, juris; LAG Hessen v. 28.8.2003 – 9 TaBV 40/03, juris; Fitting, § 76a BetrVG Rn 13; GK/Kreutz/Jacobs, § 76a Rn 26; de lege lata auch Richardi/Maschmann, § 76a Rn 14 mit dem Hinweis, dies sei "nicht sinnvoll").

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge