Rz. 843

Die in § 80 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich genannten Aufgaben spielen insb. eine Rolle zur Begründung von Informationspflichten des Arbeitgebers ggü. dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG, zum Anspruch auf Hinzuziehung von sachkundigen Arbeitnehmern (seit 1.4.2017 § 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG) sowie zum Anspruch auf Einschaltung von Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Darüber hinaus ist durch die gesetzliche Benennung als Aufgabe klargestellt, dass eine Beschäftigung des Betriebsrates mit den genannten Themen erforderliche Betriebsratstätigkeit darstellt mit der Folge, dass hierzu der Anspruch auf Freistellung der Betriebsratsmitglieder von der Arbeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG), die Befassung auf Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen, der Anspruch auf Teilnahme an entsprechenden Schulungsmaßnahmen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers (§ 40 BetrVG) – natürlich in den Grenzen des Rücksichtnahmegebotes des Betriebsrates auf die Belange des Arbeitgebers und des Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – grds. nicht angezweifelt werden können.

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