Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 678
Das BAG beurteilt die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ausschließlich nach § 40 Abs. 1 BetrVG: Nötig ist immer die Erforderlichkeit der verursachten Kosten. Deshalb besteht die Erstattungspflicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wenn es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Es muss allerdings um die Wahrnehmung der Rechtsstellung des Betriebsrates oder Betriebsratsmitgliedes als Betriebsverfassungsorgan gehen. Eine Erstattungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung von vornherein als offensichtlich aussichtslos erscheint (BAG v. 19.3.2003 – 7 ABR 15/02, juris; BAG v. 19.4.1989 – 7 ABR 6/88, juris).
Rz. 679
Auch im Beschlussverfahren kann der Betriebsrat zur Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen einen Anwalt beauftragen. Er kann wählen, ob er das Verfahren selbst führen, den Vertreter einer Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt beauftragen will. Der Betriebsrat kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst den gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BAG v. 3.10.1978 – 6 ABR 102/76, juris). Als problematisch erscheint es allerdings, wenn der Betriebsrat den Rechtssekretär der Gewerkschaft nicht als solchen, sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt beauftragt, sodass dieser Honorarforderungen stellen kann. An der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat fehlt es etwa vor Rechtshängigkeit eines vom Arbeitgeber eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder dann, wenn die Verhandlungen der Betriebspartner noch nicht abgeschlossen sind (BAG v. 29.7.2009 – 7 ABR 95/07, juris).
Rz. 680
Da nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur Kosten erstattet werden müssen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte, muss der Betriebsrat vor der Verursachung die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abwägen (BAG v. 14.12.2016 – 7 ABR 8/15, juris). Er hat diejenigen Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst oder seine beschließenden Mitglieder die Kosten selbst tragen müssten (BAG v. 18.3.2015 – 7 ABR 4/13, juris).
Rz. 681
Der Betriebsrat hat die Beauftragung des Rechtsanwaltes grds. auf der Basis der gesetzlichen Vergütungsregelungen vorzunehmen. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insb. auch ein Zeithonorar, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten (BAG v. 14.12.2016 – 7 ABR 8/15, juris: Eine Honorarzusage kann aber in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist oder in vergleichbaren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat oder wenn es sich um eine spezielle Rechtsmaterie handelt und der vom Betriebsrat ausgewählte Anwalt, der über die Spezialkenntnisse verfügt, zur Übernahme des Mandats nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars bereit ist und der Betriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten Anwalt zu günstigeren Konditionen findet); auch hat der Betriebsrat vor der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu prüfen, ob nicht ein ortsansässiges Anwaltsbüro geeignet wäre und ob die entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG v. 20.10.1999 – 7 ABR 25/98, juris). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich von einem Anwalt vertreten lässt, mit dem er ein Stundenhonorar vereinbart hat; dies gebietet auch nicht der Grundsatz der Waffengleichheit (LAG Hessen v. 7.11.2011 – 16 TaBVGa 177/11, juris).
Rz. 682
Haben Betriebsratsmitglieder mit einem Beratungsunternehmen oder Rechtsanwalt eine Beratungsvereinbarung geschlossen, die sie auch im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes nicht für erforderlich halten durften, kommt eine Haftung dieser Betriebsratsmitglieder für die entstandenen Kosten in Betracht (BGH v. 25.10.2012 – III ZR 266/11, juris; der vom Beratungsunternehmen gepfändete Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber wurde letztendlich wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung abgelehnt, vgl. umfassend und instruktiv BAG v. 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, juris). Die Pflicht, das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung von dessen Kostentragungspflicht zu beachten, kann dazu führen, dass der Betriebsrat anstelle mehrerer Einzelverfahren die Durchführung eines Gruppenverfahrens in Betracht ziehen muss (BAG v. 29.7.2009 – 7 ABR 95/07, juris).
Rz. 683
Bei Anwaltskosten, die einem einzelnen Betriebsratsmitglied entstehen, ist zu differenzieren: Geht es z.B. um den Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 BetrVG, kann das Betriebsratsmitglied i.d.R. einen Anwalt hinzuziehen, der dann auch vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Dasselbe gilt für die Rechtsanwaltsbeauftragung zur Durchführung eines Streites um betriebsratsinterne Wahlen, um Freistellungen und bei der Anfechtung der Betriebsrat...