Rz. 1587

Die Errichtung der Einigungsstelle ist in den Fällen erzwingbar, in denen das Gesetz eine Angelegenheit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterwirft. In diesen Fällen ist im Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersetzt.

 

Rz. 1588

§ 76 Abs. 5 S. 1 und 2 BetrVG verhindert, dass eine Entscheidung einseitig blockiert wird, indem er den Vorsitzenden und die erschienenen Mitglieder ermächtigt, nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 BetrVG allein zu entscheiden, wenn eine Seite keine Mitglieder bestellt oder diese der Verhandlung fernbleiben. Für die Durchführung dieses Verfahrens ist nach § 76 Abs. 5 BetrVG ein Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates erforderlich.

 

Rz. 1589

Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht besteht in folgenden Fällen: §§ 37 Abs. 6 und 7, 38 Abs. 2, 39 Abs. 1, 47 Abs. 6, 55 Abs. 4, 65 Abs. 1, 69, 72 Abs. 6, 85 Abs. 2, 87, 91, 94 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 1 und 2, 96 Abs. 1a, 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 und 3, 109, 112 Abs. 2 S. 2 (soweit eine Unterwerfung nach Abs. 6 vorliegt), 112 Abs. 4, 116 Abs. 3 Nr. 2, 4, 8 BetrVG und § 9 Abs. 3 ASiG, auch für die Frage der Erstellung einer Verfahrensordnung für die Beschwerdestelle nach § 13 AGG (BAG v. 21.7.2009 – 1 ABR 42/08, juris).

 

Rz. 1590

Werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates durch Tarifvertrag erweitert, so unterliegen auch diese Angelegenheiten dem erzwingbaren Einigungsstellenverfahren (BAG v. 18.8.1987 – 1 ABR 30/86, juris).

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