Rz. 292

Außendienstmitarbeitern (auch Arbeitnehmern mit Telearbeitsplatz und sonstigen auswärtigen Arbeitsplätzen) muss die Einladung schriftlich oder in Textform (etwa per Mail) zugeleitet werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber der einladenden Stelle die Namen und Adressen dieser Mitarbeiter übermitteln – ein Anspruch der Einladenden hierauf besteht jedoch im Hinblick auf den Datenschutz nicht. Gibt der Arbeitgeber die Adressen nicht heraus, ist er verpflichtet, die Einladung auf seine Kosten an die Außendienstmitarbeiter zu übermitteln (BAG v. 26.2.1992 – 7 ABR 37/91, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 7.1.2008 – 5 TaBV 56/07, juris). Weil auch die auswärtig beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf rechtzeitige Einladung haben, empfiehlt es sich – auch wegen der notwendigen Vorbereitungen und der benötigten Auskünfte für den Erlass des Wahlausschreibens –, die Einladung deutlich mehr als sieben Tage vor der ersten Wahlversammlung anzubringen. Teilnahme- und abstimmungsberechtigt zur Wahl des Wahlvorstandes sind alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (leitende Angestellte gelten nicht als Arbeitnehmer) ohne Rücksicht auf ihre Wahlberechtigung; auch wahlberechtigte Leiharbeitnehmer müssen trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft im Verhältnis zum Beschäftigungsarbeitgeber eingeladen werden. Sie dürfen ja ggf. zum Wahlvorstand kandidieren (§ 16 Abs. 1 BetrVG verlangt für die Wahlvorstandsmitglieder nur Wahlberechtigung, nicht Wählbarkeit und auch nicht Arbeitnehmereigenschaft zum Betriebsinhaber).

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