Rz. 1068

Unter den Begriff der Auswahlrichtlinien fallen alle Regeln, die der Arbeitgeber seiner personellen Auswahlentscheidung zugrunde legt (BAG v. 27.10.1992 – 1 ABR 4/92, juris). Dem Begriff der Richtlinie steht nicht entgegen, dass diese nur für konkret bevorstehende betriebliche Anlässe gelten soll; sie muss aber abstrakt-generelle Grundsätze enthalten, welche die für die jeweilige personelle Auswahl maßgeblichen fachlichen, persönlichen und sozialen Gesichtspunkte gewichten (BAG v. 26.7.2005 – 1 ABR 29/04, juris). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, nach welchen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie sozialen Gesichtspunkten er und nicht ein anderer von einer ihn belastenden Personalmaßnahme betroffen wird (LAG Hamm v. 25.9.2015 – 13 Sa 316/15, juris). Solche Richtlinien sind also Entscheidungshilfen, die personelle Einzelmaßnahmen vorherzubestimmen und zu objektivieren helfen. Hierzu zählen Bewertungs- oder Punktesysteme und Negativkataloge, nicht aber die Aufstellung von Anforderungsprofilen für einen bestimmten Arbeitsplatz oder Stellen- und Funktionsbeschreibungen (ausführlich Richardi/Thüsing, § 95 Rn 19 ff.).

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