Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 1579
Die Einigungsstelle besteht außer dem Vorsitzenden aus einer gleichen Zahl von Beisitzern, die jeweils vom Arbeitgeber bestimmt und vom Betriebsrat – durch förmlichen Beschluss, der nicht fristgebunden ist (BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, juris) – bestellt werden (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Wird kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt, so kann derjenige, der die Einigungsstelle anrufen will, eine Entscheidung des ArbG über die Zahl der Beisitzer herbeiführen (§ 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG, § 100 ArbGG). Regelbesetzung in der Einigungsstelle sind zwei Beisitzer pro Seite, nämlich jeweils ein Sachkundiger (meist der Betriebsratsvorsitzende bzw. der Arbeitgeber selbst oder der Personalleiter) und ein Rechtskundiger (Gewerkschaftssekretär, Syndikus oder Rechtsanwalt). Bei komplizierteren oder umfangreicheren Sachverhalten werden häufig drei Beisitzer pro Seite bestellt (LAG Düsseldorf v. 24.8.2021 – 3 TaBV 29/51, juris Rn 58; LAG Berlin-Brandenburg v. 7.5.2021 – 8 TaBV 597/21, juris; Fitting, § 76 Rn 19 ff.; GK/Jacobs, § 76 Rn 39.
Rz. 1580
Besondere persönliche Voraussetzungen werden an die Bestellung als Beisitzer nicht gestellt. Die Bestellung stellvertretender Beisitzer ist ebenfalls gesetzlich nicht geregelt, Bedenken hiergegen bestehen jedoch nicht. Es können auch betriebsfremde Beisitzer bestellt werden; ob diese dann – mit Ausnahme des rechtskundigen Beisitzers – Kosten erstattet bekommen, ist eine Frage der Erforderlichkeit und des Verstoßes gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Eine Ablehnung der von einer Seite bestellten Beisitzer durch die andere Seite ist nicht möglich (Richardi/Maschmann, § 76 Rn 49). Der Betriebsrat ist allerdings im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gehalten, keine Person zum Beisitzer zu bestellen, die offensichtlich ungeeignet ist, über die von der Einigungsstelle festzulegenden Materie zu entscheiden (BAG v. 28.5.2014 – 7 ABR 36/12, juris; konkret wurde die Feststellung fehlender Eignung jedoch abgelehnt für einen Beisitzer, bei dem man sich im Zustimmungsersetzungsverfahren zur Kündigung nach Beleidigung auf eine Mandatsniederlegung des Betriebsratsmitglieds geeinigt hatte; Befangenheitsregelungen sind hierbei nämlich nicht anzuwenden). Es bestehen keine Bedenken, dass der Betriebsrat durch entsprechenden Beschluss Beisitzer austauschen kann; ob eventuell hierdurch entstehende zusätzliche Kosten erstattet werden müssen, ist zweifelhaft – jedenfalls dürfte in entsprechenden Fällen ein Haftungsanspruch der den treuwidrigen Austausch beschließenden Betriebsratsmitglieder bestehen.