Rz. 1180

Das Gesetz regelt in § 99 Abs. 2 BetrVG sechs Verweigerungsgründe des Betriebsrates ("kann verweigern, wenn …"). Dies ist so zu verstehen, dass eine Verweigerung des Betriebsrates nur dann rechtlich beachtlich ist, wenn er sich in seinem Verweigerungsschreiben auf mindestens einen dieser sechs Gründe bezogen hat. Die Verweigerungsgründe sind

Nr. 1: Verstoß der Einstellung/Versetzung/Eingruppierung gegen ein Gesetz, eine VO, eine UVV, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung;
Nr. 2: Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG;
Nr. 3: Durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass infolge der Einstellung/Versetzung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten;
Nr. 4: Der betroffene Arbeitnehmer durch die Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist;
Nr. 5: Eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist;
Nr. 6: Die durch Tatsachen begründetet Besorgnis besteht, dass er für die Einstellung/Versetzung in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insb. durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung stören würde.
 

Rz. 1181

Äußert sich der Betriebsrat nicht oder enthält seine Zustimmungsverweigerung keine Gründe, gilt die Zustimmung als erteilt und ein Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf Zustimmungsersetzung ist nicht erforderlich. Nicht genügend ist es auch, wenn der Betriebsrat ohne nähere Darlegung eine Nr. des § 99 Abs. 2 BetrVG benennt oder lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt. Er muss vielmehr die von ihm angenommene Verweigerung "mit Leben füllen". Erforderlich ist aber nicht, dass die vom Betriebsrat angeführten Gründe schlüssig den Verweigerungsgrund ergeben. Es genügt, dass der Betriebsrat in seinem Widerspruch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Tatsachen angibt und dass sich die angegebenen Gründe nicht so weit vom Katalog der Verweigerungsgründe entfernen dürfen, dass sie sich schlechterdings keinem der Tatbestände des § 99 Abs. 2 BetrVG mehr zuordnen lassen. Schlüssig müssen die Gründe nicht sein (BAG v. 28.1.1986 – 1 ABR 18/84, juris, mit der nicht entscheidungserheblichen Erwägung, ob nicht weiter gehend alle Gründe zugelassen werden müssten).

 

Rz. 1182

 

Hinweis

Soweit in den Verweigerungsgründen Rechtfertigungsgründe für den Arbeitgeber enthalten sind (Nr. 3 und 4), kann der Betriebsrat diese in seiner Stellungnahme unbeachtet lassen. Diese Tatbestände dienen dem Arbeitgeber, der sich im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG hierauf berufen kann mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrates trotz Vorliegens der vom Betriebsrat gerügten Nachteile von den ArbGen ersetzt werden kann.

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