Rz. 440

Vorsitzender und Stellvertreter können vom Betriebsrat aus ihrer Funktion abberufen werden. Eine besondere Mehrheit ist dafür nicht erforderlich, es genügt die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Wie bei der Wahl sind die betroffenen Betriebsratsmitglieder auch bei der Abstimmung über ihre Abwahl stimmberechtigt.

 

Rz. 441

 

Hinweis

Für die Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen gilt § 19 BetrVG entsprechend. Die Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen muss analog § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden; hierfür genügt aber ein Betriebsratsmitglied als Antragsteller beim ArbG, es sind keine drei wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder erforderlich (BAG v. 20.4.2005 – 7 ABR 44/04, juris; BAG v. 13.11.1991 – 7 ABR 18/91, juris). Die Antragsbefugnis des Betriebsratsmitgliedes erlischt bei seinem Ausscheiden aus dem Betriebsrat mit der Folge, dass das Verfahren in einem solchen Fall wegen Erledigung einzustellen ist (BAG v. 15.8.2001 – 7 ABR 2/99, juris). Wie bei der Betriebsratswahl als solcher ist die beim ArbG angefochtene betriebsratsinterne Wahl als gültig zu behandeln, bis sie rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Anfechtungsberechtigt sind auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften (weil es sich um den Schlussakt der Betriebsratswahl handelt), nicht aber der Arbeitgeber (h.M.) und einzelne Arbeitnehmer des Betriebes; auch der Betriebsrat selbst ist nicht anfechtungsberechtigt, er hat ja die Möglichkeit zur jederzeitigen Abberufung und Neubestellung (Richardi/Thüsing, § 26 Rn 20 ff.).

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