Rz. 844

Die Vorschrift räumt dem Betriebsrat aber kein zusätzliches Mitbestimmungsrecht im Sinn einer Mitentscheidungsbefugnis ein, schon gar nicht das Recht, selbst durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebes einzugreifen. Diese Befugnis bleibt dem Arbeitgeber überlassen, der – obwohl er in § 80 BetrVG im Gegensatz zu § 75 BetrVG nicht ebenfalls als Adressat der aufgeführten Pflichten benannt ist – gehalten ist, auf die hier geregelten Anliegen zumindest einzugehen. Auch für die i.R.d. § 80 Abs. 1 BetrVG geäußerten Wünsche und Anregungen des Betriebsrates gilt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat über die Verwirklichung mit dem Willen zur Einigung zu verhandeln haben (§ 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann die genannten Förderungspflichten nicht selbst unmittelbar verwirklichen, sondern sich nur an den Arbeitgeber wenden, um zu einer Verwirklichung der genannten gesetzlich festgelegten Ziele beizutragen. Er hat allerdings das Recht und die Pflicht, die Verwirklichung der aufgeführten Ziele anzuregen, Vereinbarungen hierüber vorzuschlagen und diese gesetzlichen Ziele in Vereinbarungen, die im Rahmen von echten Mitbestimmungsrechten abgeschlossen werden, zur Geltung zu bringen.

 

Rz. 845

Die aufgeführten Aufgaben und Ziele geben dem Betriebsrat keine eigenen zusätzlichen Rechte im engeren Sinn. Insb. berechtigt die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eingeräumte Aufgabe, die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Tarifverträgen zu überwachen, den Betriebsrat nicht, bei Verstößen gerichtlich vorzugehen und die Unterlassung der Verstöße oder die Einhaltung der Vorschriften zu verlangen. § 80 Abs. 1 BetrVG verleiht ihm insoweit keine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition und daher keine Antragsbefugnis zur Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens, weil er durch die Verletzung der Vorschriften eben nicht in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen ist (BAG v. 28.5.2002 – 1 ABR 40/01, juris; BAG v. 20.5.2008 – 1 ABR 19/07, juris). Anderes gilt im Hinblick auf die ggü. dem Betriebsrat eingegangenen Verpflichtungen des Arbeitgebers in Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden, die auch dann gerichtlich einklagbar sind, wenn ihnen kein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zugrunde liegt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

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