Rz. 883

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unaufgefordert und von sich aus rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung dient dabei dem innerbetrieblichen Rechtsfrieden und der Vermeidung von Verfahren. I.R.d. vertrauensvollen Zusammenarbeit muss es dem Betriebsrat ermöglicht werden, Streitfragen über das Bestehen von Beteiligungsrechten mit dem Arbeitgeber zu klären. Hierfür muss der Betriebsrat sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren (BAG v. 15.12.1998 – 1 ABR 9/98, juris).

 

Rz. 884

Der Arbeitgeber kann eine Unterrichtung nicht deshalb verweigern, weil er damit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis offenbaren würde, wenn und soweit die betreffende Information für die Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat notwendig ist (BAG v. 5.2.1991 – 1 ABR 24/90, juris; BAG v. 5.2.1991 – 1 ABR 32/90, juris). Die Interessen des Arbeitgebers werden durch § 79 BetrVG geschützt. Der Umfang der Unterrichtungspflicht wird auch durch die Vorschriften der Datenschutzgesetze nicht eingeschränkt. Im Verhältnis zum Arbeitgeber als "speichernde Stelle" ist der Betriebsrat kein "Dritter" (Einzelheiten vgl. BAG v. 17.3.1987 – 1 ABR 59/85, juris; BAG v. 3.6.2003 – 1 ABR 19/02, juris; BAG v. 7.2.2012 – 1 ABR 46/10, juris). Umfasst allerdings ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG eine besondere Kategorie personenbezogener Daten – sensitive Daten im datenschutzrechtlichen Sinn –, ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Betriebsrat zur Wahrung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmer angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen trifft (BAG v. 9.4.2019 – 1 ABR 51/17, juris; umfassend GK-BetrVG/Weber, § 80 Rn 92 ff.; Fitting, § 80 BetrVG Rn 52 und Rn 58 ff.). Der Betriebsrat braucht nicht selbst Ermittlungen anzustellen; der Arbeitgeber kann ihn nicht auf die Möglichkeit verweisen, sich die Daten selbst zu beschaffen (BAG v. 6.5.2003 – 1 ABR 13/02, juris).

 

Rz. 885

Der Unterrichtungsanspruch wird grds. nicht eingeschränkt durch das gesondert geregelte Einblicksrecht des Betriebsausschusses in die Lohn- und Gehaltslisten (§ 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG). Auskunfts- und Einblicksanspruch unterscheiden sich sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren Voraussetzungen. Wenn allerdings die notwendige schriftliche Auskunft inhaltlich der Vorlage der Lohn- und Gehaltslisten gleichkommt, genügt es im Hinblick auf die diesbezügliche ausdrückliche Regelung, dass der Arbeitgeber dem Betriebsausschuss oder ggf. dem Betriebsratsvorsitzenden den Einblick in diese schriftlich zusammengefassten Ergebnisse ermöglicht (BAG v. 30.9.2008 – 1 ABR 54/07, juris).

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